Dekret des Landeshauptmanns vom 26. November 1987, Nr. 23
Durchführungsverordnung zum Art. 33, Buchstabe b), des Regionalgesetzes vom 20. August 1954, Nr. 24, über die Entschädigung an Feuerwehrleute, die im Dienst oder aus dienstlichen Gründen einen Unfall erlitten oder sich in Ausübung des Dienstes eine Krankheit zugezogen haben
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