(1) Eine Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien, Einzelpersonen oder familienähnlichen Gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Minderjähriger mit Zustimmung seiner Eltern - in der Folge wird damit auch der Elternteil bezeichnet, der die elterliche Gewalt ausübt - von Amts wegen ständig, aber nicht auf unbegrenzte Zeit bei Personen, die nicht zur Familiengemeinschaft gehören, untergebracht wird.
(2) Der Minderjährige kann einer Einzelperson oder einer Familie oder familienähnlichen Gemeinschaft anvertraut werden, die mit ihm in keinem Verwandtschaftsverhältnis bis zum 3. Grade stehen.
(3) Der Minderjährige kann aber auch Angehörigen bis zum 3. Grad anvertraut werden, wenn diese Lösung zweckmäßig ist.
(4) Die Anvertrauung setzt auf jeden Fall voraus, daß dem Minderjährigen vorübergehend ein geeignetes Familienmilieu fehlt, weil die Eltern nicht in der Lage sind, sich direkt um ihn zu kümmern.
(1) Die Anvertrauung kann auch stundenweise erfolgen, wenn die Eltern in der entsprechenden Zeit nicht in der Lage sind, den Minderjährigen zu versorgen und keine entsprechenden Sozialdienste in Anspruch genommen werden können, die es dem Minderjährigen erlauben, in seiner Familie zu verbleiben.
(1) Muß ein Minderjähriger außerhalb seines Aufenthaltsortes eine Schule besuchen, so kann er mit Zustimmung der Eltern während der Schulzeit bei einer anderen Familie im Schulort untergebracht werden.
(1) Einzelpersonen, Familien oder familienähnliche Gemeinschaften, denen Minderjährige anvertraut werden, müssen folgende allgemeine Voraussetzungen haben:
(1) Die Pflegefamilien, denen Minderjährige anvertraut werden, haben die Aufgabe,
(1) Die Familie des Minderjährigen hat die Aufgabe:
(1) Bis zu der in Artikel 5 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, vorgesehenen Neuregelung im Bereich der Sozialfürsorge wird die Anvertrauung mit Verfügung des für den Bereich der Jugendfürsorge zuständigen Landesrates angeordnet; dazu müssen die Eltern oder der Vormund des Minderjährigen ihre Zustimmung geben, und es muß, sofern dies vorgesehen ist, der Minderjährige angehört werden.
(2) In der Verfügung muß folgendes angegeben werden: der Grund der Anvertrauung, die voraussichtliche Dauer, die Pflichten der Personen, denen der Minderjährige anvertraut wird, die Art und Weise der Anvertrauung und schließlich die Person oder die Dienststelle, die mit der Aufsicht betraut wird.
(3) Die Verfügung kann von den Betroffenen mit hierarchischem Rekurs beim Landesausschuß angefochten werden.
(4) Die Verfügung wird dem Vormundschaftsrichter für die ihm zustehenden Maßnahmen zugesandt.
(1) Haben die Eltern den Minderjährigen bereits einer Pflegefamilie anvertraut, und wird das zuständige Amt erst nachträglich um eine Maßnahme ersucht, so kann, falls die vorhergehenden Artikel erwähnten Voraussetzungen gegeben sind, eine - nicht rückwirkende - Verfügung über den Eintritt des Landes in die Beziehungen zwischen den Eltern und der Pflegefamilie erlassen werden.
(1) Für die Anvertrauung Minderjähriger sind Vergütungen durch den Landesausschuß vorgesehen, deren Ausmaß jeweils im Jahresprogramm für die Jugendbetreuung bestimmt wird.
(2) Wird ein Minderjähriger Angehörigen bis zum 3. Verwandtschaftsgrad anvertraut, steht die Vergütung in gekürztem Ausmaß zu; dabei muß die allfällige Unterhaltungspflicht im Sinne von Artikel 433 BGB berücksichtigt werden.
(3) Zusätzlich zu den monatlichen Vergütungen können auf Vorschlag des Sozialassistenten, der für den Minderjährigen zuständig ist, von Fall zu Fall außerordentliche Zuschüsse für unbedingt nötige Auslagen gezahlt werden.
(1) Hält das Landesamt es für zweckmäßig, einen Minderjährigen einer Pflegefamilie anzuvertrauen, geben die Eltern oder der Vormund aber nicht ihre Zustimmung, so wendet sich das Landesamt an das Jugendgericht, das im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1983, Nr. 184, entscheidet; die von diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten des Landes im Bereich der Fürsorge bleiben aufrecht.
(1) Mit der Aufsicht über die Anvertrauung Minderjähriger durch Unterbringung bei Pflegefamilien werden die für das entsprechende Gebiet zuständigen Sozialassistenten, die dem Landesamt unterstellt sind, oder örtliche Dienststellen, die im Dekret über die Anvertrauung anzugeben sind, betraut.
(2) Die Ergebnisse der Aufsicht werden dem Vormundschaftsrichter mitgeteilt.
(1) Die Anvertrauung wird mit Verfügung des zuständigen Landesrates aufgehoben, wenn der Minderjährige durch einen weiteren Verbleib in der Familie geschädigt werden könnte, wenn er einer anderen Familie anvertraut werden muß oder wenn eine andere Betreuungsform nötig ist. Dasselbe gilt, wenn die Familie des Minderjährigen wieder in der Lage ist, für ihn zu sorgen, oder wenn die für die Anvertrauung festgesetzte Zeit abgelaufen ist.
(1) Die Anvertrauung durch Unterbringung in einem Fürsorge- oder Erziehungsheim (in der Folge als Heim bezeichnet) erfolgt auf Vorschlag des Landesamtes mit Verfügung des zuständigen Landesrates laut vorhergehendem Artikel 7 im Rahmen der Jugendbetreuung des Landes.
(2) Die finanzielle Unterstützung von seiten des Landes ist nur dann möglich, wenn vor der Neuaufnahme die entsprechende Verfügung erlassen worden ist.
(3) In den nachfolgenden Jahren muß für die Wiederaufnahme zu Beginn eines jeden Schuljahres die Bewilligung eingeholt werden.
(1) Das Land übernimmt je nach der wirtschaftlichen Lage der Familie des Minderjährigen ganz oder teilweise die Unterbringungskosten.
(2) Das Landesamt kann der Heimverwaltung die Unterbringungskosten zahlen und mit der Familie des Minderjährigen die vollständige oder teilweise Rückzahlung vereinbaren.
(3) Die Zahlung der Unterbringungskosten erfolgt alle zwei Monate; die Höhe wird von der Heimverwaltung festgesetzt und vom Land genehmigt.
(4) Das Land kann eine Änderung des Tagessatzes nur dann genehmigen, wenn die Heimverwaltung einen entsprechenden mit Unterlagen versehenen Beschluß des zuständigen Organes des Heimes vorlegt.
(5) Für Minderjährige, die im Heim untergebracht sind, können auch Zuschüsse laut Artikel 9 Absatz 3 gezahlt werden.
(1) Will die Heimverwaltung einen Minderjährigen, der auf Kosten des Landes im Heim untergebracht ist, während der Sommerferien außerhalb des Heimes unterbringen, so hat sie die Bewilligung der Eltern und des Landesamtes einzuholen.
(1) Treten bei einem Minderjährigen, der auf Kosten des Landes im Heim untergebracht ist, Verhaltensstörungen oder sonstige Schwierigkeiten auf, arbeitet das Landesamt mit der Heimleitung zusammen.
(2) Zu diesem Zweck hat die Heimleitung regelmäßig über jeden Minderjährigen Bericht zu erstatten und am Ende des Schuljahres die Schulleistungen bekanntzugeben.
(1) Das Landesamt ist zu benachrichtigen, wenn der Minderjährige endgültig oder am Ende des Schuljahres entlassen wird.
(2) Die Aufhebung der Anvertrauung erfolgt nach den vom Artikel 12 dieses Gesetzes vorgesehenen Kriterien und Vorschriften.
(1) Arbeitet das Land für längere Zeit mit einem Heim eng zusammen, so ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, in der die gegenseitigen Verpflichtungen festgehalten werden.
(1) Mit der Aufsicht über die Anvertrauung Minderjähriger, die im Sinne dieses Gesetzes im Heim untergebracht sind, sind Sozialassistenten betraut, die dem Landesamt unterstellt sind.
(1) Nimmt das Jugendgericht im Rahmen seiner verwaltungsmäßigen Zuständigkeit die in Artikel 25 des kgl. D. vom 20. Juli 1934, Nr. 1404, abgeändert mit Gesetz vom 25. Juli 1956, Nr. 888, erwähnte Befugnis im Zusammenhang mit den örtlichen Dienststellen wahr, so hat das Landesamt die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes angegebenen Richtlinien über die Kinder- und Jugendbetreuung zu befolgen und der Gerichtsbehörde schriftlich über die Betreuung zu berichten.
(2) Der Direktor des in Artikel 20 erwähnten Amtes oder eine von ihm beauftragte Person nimmt an der Sitzung teil, in der die Gerichtsbehörde dem Minderjährigen im Sinne von Artikel 27, Absatz 3, des kgl. D. vom 20. Juli 1934, Nr. 1404, abgeändert mit Gesetz vom 25. Juli 1956, Nr. 888, ihre Anweisungen gibt.
(1) Das Landesamt hat im Zusammenhang mit der Anvertrauung Minderjähriger durch Unterbringung bei Familien oder Einzelpersonen folgende Aufgaben:
(1) Der Landesausschuß kann den Körperschaften, Anstalten oder Vereinigungen, die Familienberatungsstellen im Sinne des Landesgesetzes vom 17. August 1979, Nr. 10, führen, nach Anhören des Landesbeirates für Familienberatungsstellen einen Vorschuß auf die Beiträge laut Artikel 5 des erwähnten Gesetzes zahlen. Der entsprechende Antrag muß die Verpflichtung beinhalten, daß die Dienstleistungen für das ganze Bezugsjahr gewährleistet werden. Der Vorschuß darf nicht mehr als 50% des Beitrages betragen, den die Körperschaft. Anstalt oder Vereinigung jeweils im Vorlahr unter demselben Rechtstitel bezogen hat.
(2) Der als Vorschuß ausgezahlte Betrag wird bei der Auszahlung des Beitrages, der im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 17. August 1979, Nr. 10, und von Artikel 22 des Landesgesetzes vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, zugewiesen wird, abgezogen.
(3) Falls der Beitrag nicht gewährt bzw. die eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten wird, wird der Vorschuß zurückverlangt, zusammen mit den gesetzlichen Zinsen, nach den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Februar 1999, Nr. 46. 4)
(1) Die Leistung nach Artikel 21 des Gesetzesdekretes vom 30. September 2003, Nr. 269, umgewandelt in Gesetz vom 24. November 2003, Nr. 326, in geltender Fassung, wird vom Land Südtirol erbracht, und zwar nach den Kriterien und Modalitäten, die mit Durchführungsverordnung von der Landesregierung festgelegt werden, wobei das Leistungsniveau der obgenannten staatlichen Bestimmungen eingehalten wird. 5)
(1) Der Landesausschuß hat innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die entsprechende Durchführungsverordnung zu genehmigen.
(1/bis) Artikel 23/ter Absatz 2 findet ab dem 5. Jänner 2005 Anwendung. 7)
(2) 8)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.