(1) Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild für Forschungs- oder Hegezwecke, für Ernährungszwecke oder für eine spätere Auswilderung gehalten wird.
(2) Für die Haltung von Wildtierarten, auch von Farmwild, in Wildgehegen ist eine Bewilligung des für die Jagd zuständigen Landesamtes erforderlich. Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke derart abgeschlossen sein, daß das Wild mit Ausnahme des Federwildes weder ein- noch auswechseln kann. Im Gehege dürfen nur solche Wildarten gehalten werden, für die das Gehege den entsprechenden Biotop aufweist sowie ausreichende natürliche Äsungsmöglichkeiten und künstliche Fütterungsmöglichkeiten bietet. Mit Durchführungsverordnung werden nach Anhörung der auf dem Landesgebiet repräsentativsten Vereinigung der Wildgehegeinhaber die Voraussetzungen festgelegt, die Wildgehege erfüllen müssen sowie die Einzelheiten betreffend ihre Führung, die zu haltenden Wildarten und die Wildentnahme. 68)
(3) Zur Errichtung von Gehegen ist nach Anhören des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates eine Ermächtigung des für die Jagd zuständigen Landesamtes erforderlich. Muss für die Führung des Geheges laut Absatz 2 die Umzäunung verstärkt werden, erteilt das für die Jagd zuständige Landesamt die Ermächtigung, vorbehaltlich eines nicht bindenden Gutachtens der für Natur und Landschaft zuständigen Landesabteilung. Diese Ermächtigung ersetzt sämtliche andere Ermächtigungen, die die geltenden Landschaftsschutzbestimmungen vorsehen. Bei der Bewertung werden die Pflichten laut Richtlinie 92/43/EWG und laut Richtlinie 2009/147/EG berücksichtigt. 69)
(4) Die Bewilligung wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen laut den Absätzen 2 und 3 nicht mehr zutrifft, außer für bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bestehende, bereits genehmigte Wildgehege hinsichtlich der gehaltenen Wildarten und der Fläche. Einen Widerruf der Bewilligung verfügt der Direktor des für Jagd zuständigen Landesamtes ebenso bei wiederholten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnung. 70)
(5) Die Inhaber einer Bewilligung zur Anlage und Führung eines Geheges sind verpflichtet, ein vom für die Jagd zuständigen Landesamt vidimiertes Eingangs- und Ausgangsregister zu führen, in welchem jeder Zu- und Abgang von Wild sowie dessen Herkunft vermerkt werden müssen. Außerdem kann das in Artikel 31 genannte Jagdschutzpersonal im Ein- und Ausgangsregister Einsicht nehmen und Kontrollen im Gehege durchführen.
(6) In den Gehegen ist die Jagd verboten. Abschüsse dürfen nur vom Inhaber der in Absatz 3 genannten Ermächtigung, von Jagdschutzorganen oder von einem Jäger getätigt werden, der dazu vom für die Jagd zuständigen Landesamt ermächtigt ist. Der ermächtigte Jäger muss im Besitz eines Jagdgewehrscheines und des von Artikel 11 Absatz 6 vorgeschriebenen Versicherungsschutzes sein. 71)
(6-bis) In Gehegen, wo Wild zu Ernährungs-zwecken gehalten wird, gelten das Einfangen und das Töten der Tiere durch den Inhaber der in Absatz 3 genannten Bewilligung oder durch einen Jäger, der dazu von dem für die Jagd zuständigen Landesamt ermächtigt ist, nicht als Jagdausübung.72)
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(7-bis) Werden Wildtierarten ohne Bewilligung oder nach Widerruf derselben in Gehegen gehalten, wird der Wildgehegeinhaber von dem für die Jagd zuständigen Landesamt schriftlich aufgefordert, diese zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht innerhalb der gesetzten Frist von mindestens 30 Tagen, so verfügt der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes die Entfernung des Gehegewildes von Amts wegen und lastet die hierfür anfallenden Kosten dem Wildgehegeinhaber an. 74)
(8) Für die Errichtung und Führung von Pflegezentren für geschützte heimische Vögel und Säugetiere durch Personen, die dazu gemäß Absatz 3 ermächtigt sind und eine besondere Kenntnis auf diesem Sachgebiet besitzen, kann die Landesregierung Beiträge bis zu 90 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben gewähren. 75)
(9) Die Ermächtigung laut Absatz 3 ersetzt die Festlegung der Bestoßungsdichte sowie der Weideperiode und die Ermächtigung zur Waldweide gemäß Artikel 22 beziehungsweise Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung. 76)
(10) Das für die Jagd zuständige Landesamt kann die Inhaber des Jagderlaubnisscheins des Waldbezirks, in dem sich das Gehege befindet, in jedem Fall ermächtigen, das jagdbare Schalenwild zu entnehmen, das in ein Gehege eingedrungen ist, und legt die Vorgangsweise fest. 76)
(11) Sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, wird dem Wildgehegeinhaber oder einer von ihm der zuständigen Behörde namhaft gemachten Person eine Frist von 20 Tagen eingeräumt, um das aus dem Wildgehege entflohene Wild einzufangen, zu betäuben, oder zu erlegen. Ebenso können in begründeten Fällen und nach Anhören des Wildgehegeinhabers, die in Artikel 31 Absatz 1 vorgesehenen Organe oder Inhaber eines Jagderlaubnisscheines gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde beauftragt werden, aus dem Gehege entflohenes Wild zu betäuben oder zu erlegen. 77)