Kundgemacht im A.Bl. vom 17. November 1987, Nr. 51.
(1) Das Land Südtirol beteiligt sich in den Jahren 1987, 1988, 1989 mit einem Gesamtbetrag von 35 Milliarden Lire an den Ausgaben, welche die Staatsstraßenverwaltung im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 1982, Nr. 531, für die Verbesserung der zu den Grenzübergängen führenden Staatsstraßen in Südtirol zu tätigen ermächtigt ist.
(1) Im Sinne von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, in geltender Fassung, ist die Landesverwaltung ermächtigt, Verpflichtungen in dem von Artikel 1 angegebenen Rahmen einzugehen; die Zahlungen dürfen nicht über die jährlichen Haushaltsmittel hinausgehen.
(1) Für die Zwecke im Sinne des Artikels 1 schließt die Landesverwaltung mit der Staatsstraßenverwaltung eine entsprechende Vereinbarung ab, auch um die Bedingung einer eventuellen Ausführung der Arbeiten in Konzession gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen zu regeln.
(1) Für die Verwirklichung von zwei Verbindungsstücken zwischen der im Bau befindlichen Schnellstraße Meran-Bozen und der Staatsstraße Nr. 12 ist die Landesverwaltung ermächtigt, der Brennerautobahn AG einen außerordentlichen verlorenen Zuschuß von 5 Milliarden Lire zu zahlen. Dieser Zuschuß wird unter den Bedingungen, die durch eine eigene Vereinbarung festgelegt werden, ausbezahlt. 2)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 21. Jänner 1991, Nr. 2.
(1) Die Körperschaft der Staatsbahnen ist ermächtigt in der Ortschaft Waidbruck die Tunnelvariante zur Landesstraße Nr. 24 Blumau-Kastelruth- Waidbruck zu verwirklichen, um die Unterbrechung dieser Straße im Zusammenhang mit der Ausführung der Nordeinfahrt des zu errichtenden Eisenbahntunnels zu vermeiden.
(2) An der Finanzierung des Bauvorhabens beteiligt sich das Land Südtirol mit einer Quote von 50% der Endkosten.
(3) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, vor Beginn der Arbeiten der Körperschaft der Staatsbahnen die Summe von 1500 Millionen Lire zu zahlen, die 50% des Betrages von 3000 Millionen Lire, welcher gegenwärtig für die Verwirklichung des Bauvorhabens vorgesehen ist, ausmacht.
(4) Die technisch-wirtschaftlichen Bedingungen und die Art der Durchführung des Bauvorhabens werden in einer Vereinbarung festgelegt, die von den Parteien vor Beginn der Arbeiten abzuschließen ist.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Omissis.