Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 21. April 1987, Nr. 18.
Omissis.
Siehe Fußnote zu Art. 3 des L.G. vom 17. August 1984, Nr. 9.
(1) Der Landesausschuß wird ermächtigt, sich am Kapital des Konsortiums zur Führung des Bozner Großmarktes für Obst und Gemüse GmbH bis zu einem Höchstausmaß von 5 Millionen Lire, zu Lasten des Finanzjahres 1987, zu beteiligen.
(2) Die Beteiligung des Landes unterliegt der Auflage, daß dieses im Verhältnis zur gezeichneten Kapitalquote in den Organen der Gesellschaft vertreten sein muß. Die Vertreter des Landes werden vom Landesausschuß auf Vorschlag des Landesrates für Handel namhaft gemacht.
(3) Die vom Absatz 1 vorgesehene Ausgabe geht zu Lasten des Kapitels 12250 des Haushaltsvoranschlages für das Jahr 1987.
Art. 9 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.
Aufgehoben durch Art. 3 des L.G. vom 4. März 1996, Nr. 6.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.