1. Diese Richtlinien regeln gemäß Artikel 50 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen, die der Behebung von Schäden an Liegenschaften und Infrastrukturen mit vorwiegend land- oder forstwirtschaftlichem Charakter dienen, die durch Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche oder Überschwemmungen verursacht wurden.