1. Wird bei der Überprüfung der für die Auszahlung der Beihilfe vorgelegten Ausgabenbelege festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und der auszuzahlende Betrag wird im entsprechenden Verhältnis reduziert.
2. Wird hingegen bei oder nach der Auszahlung der Beihilfe festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe fehlen, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls sie bereits ausgezahlt wurde, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.
3. Im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.