(1) In Artikel 11 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, wird die Zahl „150.000.000,00“ durch die Zahl „90.000.000,00“ ersetzt.
(2) In Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, werden nach den Wörtern „von COVID-19 Erkrankten betraut ist“ folgende Wörter „oder in Dienstarten tätig ist, welche von einer höheren Präsenz von COVID-19 Erkrankten gekennzeichnet waren,“ eingefügt.
(3) In Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, werden die Wörter „für das Jahr 2020 auf 5.000.000,00 Euro,“ durch die Wörter „für das Jahr 2020 auf 10.000.000,00 Euro,“ ersetzt.
(4) Die Deckung der aus Absatz 3 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 5.000.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.