(1) Die örtlichen Körperschaften können Tourismusorganisationen, Vereinen, Körperschaften, Komitees und sonstigen Rechtssubjekten, die einen Beitrag gemäß den geltenden Gemeindebestimmungen beantragt haben, auch dann Beiträge für bereits getätigte und nicht erstattete oder erstattbare Ausgaben für Initiativen gewähren, wenn die Initiative zur Vermeidung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus oder aus anderen Überlegungen organisatorischer Natur verschoben, ausgesetzt oder annulliert wurde.
(2) Beiträge im Sinne dieses Artikels werden, sofern zulässig, als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C(2020) 1863 final „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder alternativ dazu als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt.
(3) Die Maßnahmen laut Absatz 1 können auf alle bis zum Inkrafttreten dieses Artikels vorgelegten Anträge angewandt werden, für die das Verfahren zur Gewährung oder zur Auszahlung noch nicht abgeschlossen ist, sowie auf alle Anträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Artikels und bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden. 9)