(1) Nach Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes kann die Autonome Provinz Bozen, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, neben sämtlichen in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen, direkt Maßnahmen ergreifen oder Aufträge vergeben sowie Sach- und Dienstleistungen erwerben.“
(2) In Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „oder familiären Gründen“ die Wörter „oder aus durch einen Gesundheitsnotstand verursachten Gründen“ eingefügt.
(3) Nach Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Studentinnen und Studenten, die alle Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllen und sich aufgrund eines Gesundheitsnotstandes in einer schwerwiegenden finanziellen Notsituation befinden, kann eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden. Die Höhe der Studienbeihilfen und die Richtlinien für ihre Gewährung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“
(4) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 505.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 1.250.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 1.250.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.