(1) In Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „nach ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit“ die Wörter „oder kulturelle Tätigkeiten oder Jugendaktivitäten“ eingefügt.
(2) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 30.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.