(1) Unter Berücksichtigung des Notstands aufgrund des COVID-19 und der damit zusammenhängenden objektiven Notwendigkeit, die Verwaltungslasten auch mittels der Verschiebung der Erfüllungen und der Fälligkeiten zu mindern, wird die Frist laut Artikel 1 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, mit Fälligkeit im Jahr 2020 auf 2021 verschoben.