(1) Um die wirtschaftliche Erholung von Unternehmen, Wirtschaftsteilnehmern, Vereinen sowie Einzelpersonen zu fördern, können die örtlichen Körperschaften für den Zeitraum von März bis Juni 2020 und für den Zeitraum von Jänner bis Juni 2021, oder auf jeden Fall bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit im Jahre 2020 beziehungsweise im Jahre 2021, deren Einstellung in den Notverordnungen zu COVID-19 vorgesehen ist, auf den Miet- oder Konzessionszins oder andere geschuldete Beträge für die Nutzung von Liegenschaften in ihrem Eigentum verzichten, falls die betroffenen Subjekte einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Vergleich zum Umsatz im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 erlitten haben. 8)
(2) Der Verzicht auf den Miet- oder Konzessionszins oder andere Beträge laut Absatz 1 fällt unter die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C(2020) 1863 final „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt.