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b''') Landesgesetz vom 19. August 2020, Nr. 91)2)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2020 und für den Dreijahreszeitraum 2020-2022

1)
Kundgemacht im Beiblatt 1 zum Amtsblatt vom 20. August 2020, Nr. 34.
2)
Wiederveröffentlichung im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 17. September 2020, Nr. 38 mit Hinweis auf Richtigstellung der Nummerierung des Art. 3 Absatz 3.

Art. 1  (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, „Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben (Europagesetz des Landes 2019)“ )

(1) In Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, werden nach den Wörtern „Errichtung von Speicheranlagen,“ die Wörter „die Erstellung strategischer Studien oder Einreichprojekte,“ eingefügt.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14,„Forschung und Innovation“)

(1) In Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „den mehrjährigen Landesplan für Forschung und Innovation“ durch die Wörter „die in Artikel 6 genannten mehrjährigen Planungsdokumente für Forschung und Innovation“ ersetzt.

(2) In Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „den mehrjährigen Landesplan für Forschung und Innovation“ durch die Wörter „die in Artikel 6 genannten mehrjährigen Planungsdokumente für Forschung und Innovation“ ersetzt.

(3) In Artikel 5 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „eine der für die Bereiche Forschung und Innovation zuständigen Abteilungen“ durch die Wörter „die für die Bereiche Forschung und Innovation zuständige Abteilung“ ersetzt.

(4) In der Überschrift von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der mehrjährige Landesplan für“ durch die Wörter „Instrumente für die strategische Planung von“ ersetzt.

(5) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Landesregierung beschließt die mehrjährigen Planungsdokumente, die den strategischen Rahmen für eine effektive Forschungs- und Innovationspolitik abstecken, die Leitlinien und Schwerpunkte der Förderungen enthalten und die Grundlage für die Fördermaßnahmen bilden.“

(6) In Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Mehrjahresplanes für Forschung und Innovation“ durch die Wörter „der in Absatz 1 genannten mehrjährigen Planungsdokumente für Forschung und Innovation“ ersetzt.

(7) In Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „dem mehrjährigen Landesplan für Forschung und Innovation“ durch die Wörter „den in Artikel 6 genannten mehrjährigen Planungsdokumenten für Forschung und Innovation“ ersetzt.

(8) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) Zuweisungen und andere wirtschaftliche Begünstigungen, auch mehrjährige, um die Kontinuität der Planung und die ordentliche Tätigkeit von Universitäten und öffentlichen oder privaten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, mit Rechtspersönlichkeit, von Hilfskörperschaften des Landes und von vom Land abhängigen Körperschaften sowie von weiteren öffentlichen oder privaten Hochschuleinrichtungen, die im Bereich der wissenschaftlichen Forschung tätig sind, zu gewährleisten und zu unterstützen,“.

(9) Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„k) Durchführung von Initiativen im Bereich der Wissenschaftsvermittlung und -kommunikation und von Sensibilisierungskampagnen und Veranstaltungen zu Themen der wissenschaftlichen Forschung.“.

(10) Nach Artikel 9 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 9/bis (Formen der Förderung im Bereich Wissenschaft und Forschung)

1. Das Land setzt die in Artikel 9 vorgesehenen Maßnahmen mit folgenden Mitteln oder Kombinationen dieser Mittel um:

  1. Beiträge,
  2. Zuweisungen,
  3. Preise und Stipendien,
  4. Beteiligungsanteile.

2. Zudem kann das Land für die Durchführung von Initiativen im Bereich der Wissenschaftsvermittlung und -kommunikation und von Sensibilisierungskampagnen und Veranstaltungen zu Themen der wissenschaftlichen Forschung direkt Ausgaben vornehmen und entsprechende Aufträge erteilen.“

(11) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „Ausbildung und Beratung“ durch die Wörter „sowie Innovationsberatung auch“ ersetzt.

(12) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„d) Unterstützung von Forschung und Entwicklung der Unternehmen durch Finanzierung der Einstellung von hochqualifiziertem Personal oder der vorübergehenden Abordnung von hochqualifiziertem Personal seitens der Universitäten, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Unternehmen sowie Zuweisung von Prämien an Unternehmen für die Aufnahme von hochqualifiziertem Personal,“.

(13) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird das Wort „Forschungseinrichtungen“ durch die Wörter „öffentlichen und privaten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ ersetzt.

(14) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „die Verwirklichung von Patenten“ durch die Wörter „den Erhalt von gewerblichen Schutzrechten“ ersetzt.

(15) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „Förderung der“ gestrichen.

(16) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„j) Beteiligung an Risikokapital oder Bürgschaftsfonds für Unternehmen sowie Kapitalisierung neuer oder zu gründender innovativer Unternehmen,“

(17) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „den Verwaltungskosten für“ durch die Wörter „Finanzierung der Verwaltungskosten von“ und wird das Wort „Kompetenzzentren“ durch das Wort „Innovationscluster“ ersetzt.

(18) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe m) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird das Wort „Maßnahmen“ durch die Wörter „Beihilfen für Unternehmen“ ersetzt.

(19) Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„o) Durchführung von Sensibilisierungskampagnen, Veranstaltungen und anderen Initiativen zum Thema Innovation, Forschung und Entwicklung. Hierzu kann das Land auch direkte Ausgaben tätigen und entsprechende Aufträge erteilen.“.

(20) Nach Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Das Land kann die wirtschaftlichen Begünstigungen laut Absatz 1 unmittelbar oder über vom Land abhängige Gesellschaften oder Körperschaften oder In-House-Gesellschaften, Sonderbetriebe oder Hilfskörperschaften des Landes gewähren. Die Landesregierung legt die Kriterien und die Vorgehensweise für die Gewährung dieser Förderungen fest.“

(21) Am Ende von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Wörter hinzugefügt: „, die Hilfskörperschaften des Landes oder die vom Land abhängigen Körperschaften sowie weitere öffentliche oder private Hochschuleinrichtungen, die im Bereich der wissenschaftlichen Forschung tätig sind,“.

(22) Am Ende von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „oder die wissenschaftliche Forschung betreiben,“ hinzugefügt.

(23) In Artikel 14 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, in geltender Fassung, werden nach dem Wort „Innovation“ die Wörter „und der wissenschaftlichen Forschung,“ und nach den Wörtern „Einrichtungen des Landes“ die Wörter „oder auch verwaltungsexterner öffentlicher und privater Experten“ angefügt.

(24) In Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, werden die Wörter „Der mehrjährige Landesplan“ durch die Wörter „Die mehrjährigen Planungsdokumente“ ersetzt.

(25) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 217.500,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 332.500,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 332.500,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, „Einführung der  Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„j) die Immobilien, welche gemäß den Bestimmungen des Gesetzesdekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, in Verbindung mit Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, Gegenstand von Verträgen der öffentlich-privaten Partnerschaft sind, ab dem Datum des Vertragsabschlusses und für die gesamte Vertragsdauer.“

(2) Artikel 15 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„Art. 15 (Zwangseintreibung)

1. Auf die Zwangseintreibung der GIS wird die Regelung angewandt, die von der staatlichen Gesetzgebung für die Zwangseintreibung von Gemeindesteuern festgelegt ist.

2. Die Bestimmungen laut Absatz 1 werden auf die Feststellungsbescheide, welche ab dem 1. Jänner 2020 ausgestellt wurden, angewandt.“

(3) 3)

3)
Art. 3 Absatz 3 wurde im Sinne von Art. 11 Absatz 4 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12, mit Wirkung 21. August 2020 aufgehoben.

Art. 4 (Gemeindeimmobiliensteuererleichterungen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem durch COVID-19 verursachten epidemiologischen Notstand)   delibera sentenza

(1) In Anbetracht der Auswirkungen des durch COVID-19 verursachten Gesundheitsnotstandes ist die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) gemäß Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, für das Jahr 2020 für nachfolgende Gebäude nicht geschuldet:

  1. Gebäude, welche in der Katasterkategorie D/2 eingestuft und für Beherbergungstätigkeiten bestimmt sind,
  2. Wohnungen der Katastergruppe A sowie Immobilien der Katasterkategorie D/8, welche für die Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind, sowie für Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, welche als Zubehör der ausschließlich für die Beherbergungstätigkeiten im Sinne von oben genannten Landesgesetz genutzten Immobilieneinheit gelten,
  3. Gebäude, die vorwiegend für die Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, bestimmt sind, und solche, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, bestimmt sind, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie,
  4. Schutzhütten laut Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind,
  5. Gebäude, die in der Katasterkategorie D/3 eingestuft und für Tätigkeiten im Kultur- und Freizeitbereich bestimmt sind,
  6. Gebäude, die in der Katasterkategorie D/6 eingestuft und für die Sportausübung bestimmt sind,
  7. Gebäude, welche in den Katasterkategorien C/1, D/3 und D/8 eingestuft sind und für Tätigkeiten des Ausschanks, der Verabreichung von Speisen und der Unterhaltung im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind.

(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 finden Anwendung, sofern die vom Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Steuerpflichtigen auch die Betreiber der in den oben genannten Gebäuden ausgeübten Tätigkeiten sind. Die vom Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Steuerpflichtigen haben Anrecht auf die Befreiung, auch wenn sie nicht die Betreiber der im Gebäude ausgeübten Tätigkeit sind, sofern sie dem Betreiber das Gebäude, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, kostenlos zur Verfügung gestellt haben. Darunter fallen auch jene, welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Betreibergesellschaft, welche die Tätigkeit ausübt, das Gebäude gemäß den Artikeln 2254 und 2342 des Zivilgesetzbuches als Einlage in Natur zur Nutzung eingebracht haben. Die Bestimmungen laut Absatz 1 finden auch in jenem Fall Anwendung, in welchem die vom Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Steuerpflichtigen die Gebäude den Betreibern für die in den Gebäuden ausgeübten Tätigkeiten vermietet oder verpachtet haben, sofern der diesbezügliche jährliche Miet- oder Pachtzins für das Jahr 2020 um mindestens jenen Betrag reduziert wird, der ohne Befreiung für das Jahr 2020 als GIS geschuldet wäre. Die Reduzierung des oben genannten Miet- oder Pachtzinses muss aus einem ordnungsgemäß registrierten Schriftstück hervorgehen, welcher der vom Absatz 5 vorgesehenen Eigenerklärung bei sonstigem Verfall beigelegt werden muss.

(3) Für das Jahr 2020 steht die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Befreiung nur unter der Bedingung zu, dass die Betreiber laut Absatz 2 im Jahr 2020 einen Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Gesamtumsatz 2019 verzeichnen. Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, den zu berücksichtigenden Umsatz und die dem Rückgang von 20 Prozent eventuell gleichzustellenden Fälle festzulegen sowie die für die Anwendung der Befreiung laut den Absätzen 1 und 2 notwendigen weiteren Kriterien und Regelungen zu beschließen. Wenn die Betreiber laut Absatz 2 im Jahr 2020 einen Gesamtumsatzrückgang von weniger als 20 Prozent im Vergleich zum Gesamtumsatz 2019 verzeichnen, wird die Gemeindeimmobiliensteuer für das Jahr 2020 um 50 Prozent reduziert. Die für das Jahr 2020 geschuldete Steuer ist, ohne Anwendung von Strafen und Zinsen, bis zum 30. Juli 2021 zu entrichten. Bei verspäteter oder nicht erfolgter Entrichtung kommen die von den geltenden staatlichen Bestimmungen im Bereich der Gemeindesteuern vorgesehenen Strafen zur Anwendung.

(4) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung sowie die im Absatz 3 vorgesehene Reduzierung um 50 Prozent stehen für das Jahr 2020 zu, in welchem die Gebäude unter einen der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Tatbestände fallen und zwar unabhängig davon, ob die Immobilie laut Lizenz nur für bestimmte Monate im Jahr für die jeweilige Tätigkeit bestimmt ist. 4)

(5) Das Anrecht auf die Befreiung muss mit einer Eigenbescheinigung, die bei der zuständigen Gemeinde, bei sonstigem Verfall, bis zum 30. September 2020 eingereicht werden muss, nachgewiesen werden. Tritt einer der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Tatbestände erst nach dem 30. September 2020 ein, muss die Eigenbescheinigung, bei sonstigem Verfall, bis zum 31. Jänner 2021 eingereicht werden. Verfällt im Zeitraum nach dem Einreichen der Eigenbescheinigung und bis zum 31. Dezember 2020 der Anspruch auf Befreiung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4, muss bis zum 31. Jänner 2021 eine dementsprechende Eigenbescheinigung eingereicht werden und der eventuell noch für das Jahr 2020 geschuldete Betrag muss bis zum 30. Juli 2021 ohne Strafen und Zinsen entrichtet werden. Bei verspäteter oder nicht erfolgter Entrichtung kommen die von den geltenden staatlichen Bestimmungen im Bereich der Gemeindesteuern vorgesehenen Strafen zur Anwendung.

(5/bis) Subjekte laut den Absätzen 2 und 8, die die Eigenbescheinigung nicht fristgerecht eingereicht haben, in der Annahme, die gemäß den Absätzen 3 und 9 festgelegten Kriterien zum Gesamtumsatzrückgang im Jahr 2020 nicht zu erfüllen, können die Eigenbescheinigung aufgrund der Einstufung Südtirols als rote bzw. orange Zone und den damit verbundenen Einschränkungen im Sinne der Verordnung des Ministers für Gesundheit vom 10. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 einreichen. 5)

(6) Die den Gemeinden aufgrund der Absätze 1, 2 und 4 entstehenden Mindereinnahmen werden ihnen im Ausmaß von 90 Prozent von der Autonomen Provinz Bozen erstattet. Diese Erstattung wird auf der Grundlage der Katasterdaten mit Stand 31. Dezember 2020 unter Anwendung der in den jeweiligen Gemeinden für das Jahr 2020 geltenden Steuersätze berechnet. Der zu erstattende Betrag wird in zwei Raten ausgezahlt. Die erste Rate wird bis zum 30. September 2020 im Ausmaß von 40 Prozent des rückzuerstattenden Betrages aufgrund der für das Jahr 2019 festgestellten GIS-Einnahmen für die im Absatz 1 aufgelisteten Gebäude ausgezahlt. Die zweite Rate wird bis zum 30. Juni 2021 als Ausgleichszahlung entrichtet, wobei von den für das Jahr 2020 festgestellten GIS-Einnahmen für die im Absatz 1 aufgelisteten Gebäude die Akontozahlung in Abzug gebracht wird.

(7) In Anbetracht der Auswirkungen des durch COVID-19 verursachten Gesundheitsnotstandes wird für Gebäude, welche in den Katasterkategorien A/10, C/1, C/3, D/1, D/7, D/8 und D/10 eingestuft sind und für eine Industrie-, Handwerks-, Handels-, Landwirtschaftstätigkeit, eine berufliche Tätigkeit (Büros und private Kanzleien, Praxen, Studios) oder eine Tätigkeit des Dienstleistungssektors bestimmt sind, eine Reduzierung in Höhe von 50 Prozent der für das Jahr 2020 geschuldeten Gemeindeimmobiliensteuer laut Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehen. Für jene Gebäude, welche in den Katasterkategorien C/1 und D/8 eingestuft und gemäß Absatz 1 schon befreit sind, steht keine Reduzierung zu. 6)

(8) Die Bestimmungen laut Absatz 7 finden Anwendung, sofern die vom Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Steuerpflichtigen auch Betreiber der in den genannten Gebäuden ausgeübten Tätigkeiten sind. Die vom Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Steuerpflichtigen haben auch dann Anrecht auf die Reduzierung, wenn sie nicht Betreiber der im Gebäude ausgeübten Tätigkeit sind und dem Betreiber das Gebäude, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, kostenlos zur Verfügung gestellt haben. Darunter fallen auch jene, welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Betreibergesellschaft, welche die Tätigkeit ausübt, das Gebäude gemäß den Artikeln 2254 und 2342 des Zivilgesetzbuches als Einlage in Natur zur Nutzung eingebracht haben.

(9) Die in den Absätzen 7 und 8 vorgesehene Steuerreduzierung steht nur unter der Bedingung zu, dass die Betreiber laut Absatz 8 im Jahr 2020 einen Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Gesamtumsatz 2019 verzeichnen. Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, den zu berücksichtigenden Umsatz und die dem Rückgang von 20 Prozent eventuell gleichzustellenden Fälle festzulegen sowie die für die Anwendung der Reduzierung laut den Absätzen 7 und 8 notwendigen weiteren Kriterien und Regelungen zu beschließen.

(10) Die im Absatz 7 vorgesehene Reduzierung steht für den Zeitraum im Jahr 2020 zu, in welchem die Gebäude unter einen der in den Absätzen 7 und 8 festgelegten Tatbestände fallen.

(11) Das Anrecht auf die Reduzierung laut den Absätzen 7, 8, 9 und 10 muss mit einer Eigenbescheinigung, die bei der zuständigen Gemeinde, bei sonstigem Verfall, bis zum 31. Jänner 2021 eingereicht werden muss, nachgewiesen werden. Verfällt im Zeitraum nach dem Einreichen der Eigenbescheinigung und bis zum 31. Dezember 2020 der Anspruch auf Reduzierung gemäß den Absätzen 7 und 8, muss bis zum 31. Jänner 2021 eine dementsprechende Eigenbescheinigung eingereicht werden. 7)

(12) Wenn das Anrecht auf die Reduzierung gemäß den Absätzen 7 und 8 verfällt oder wenn die Bedingung laut Absatz 9 nicht eintritt, muss der eventuell noch geschuldete Betrag für das Jahr 2020, ohne Anwendung von Strafen und Zinsen, bis zum 30. Juli 2021 entrichtet werden. Bei verspäteter oder nicht erfolgter Entrichtung kommen die von den geltenden staatlichen Bestimmungen im Bereich der Gemeindesteuern vorgesehenen Strafen zur Anwendung.

(13) Die den Gemeinden aufgrund der Absätze 7, 8, 9 und 10 entstehenden Mindereinnahmen werden ihnen im Ausmaß von 90 Prozent von der Autonomen Provinz Bozen erstattet. Diese Erstattung wird auf der Grundlage der Katasterdaten mit Stand 31. Dezember 2020 unter Anwendung der in den jeweiligen Gemeinden für das Jahr 2020 geltenden Steuersätze berechnet. Der zu erstattende Betrag wird in zwei Raten ausgezahlt. Die erste Rate wird bis zum 30. September 2020 im Ausmaß von 40 Prozent des rückzuerstattenden Betrages aufgrund der für das Jahr 2019 festgestellten GIS-Einnahmen für die im Absatz 7 aufgelisteten Gebäude ausgezahlt. Die zweite Rate wird bis zum 30. Juni 2021 als Ausgleichszahlung entrichtet, wobei von den für das Jahr 2020 festgestellten GIS-Einnahmen für die im Absatz 7 aufgelisteten Gebäude die Akontozahlung in Abzug gebracht wird.

(14) Die Bestimmungen dieses Artikels werden unter Berücksichtigung der Grenzen und der Bedingungen, welche in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C(2020) 1863 final „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, vorgesehen sind, angewandt.

(15) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 21.488.976,55 Euro, für das Jahr 2021 auf 32.233.464,82 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

massimeBeschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 43 - COVID-19 - GIS-Begünstigungen aufgrund eines Gesamtumsatzrückgangs von mindestens 20 Prozent
4)
Art. 4 Absatz 4 wurde zuerst ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1, und später so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
5)
Art. 4 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
6)
Art. 4 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.
7)
Art. 4 Absatz 11 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, betreffend „Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2020, 2021 und 2022 und andere Bestimmungen“)

(1) In Artikel 11 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, wird die Zahl „150.000.000,00“ durch die Zahl „90.000.000,00“ ersetzt.

(2) In Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, werden nach den Wörtern „von COVID-19 Erkrankten betraut ist“ folgende Wörter „oder in Dienstarten tätig ist, welche von einer höheren Präsenz von COVID-19 Erkrankten gekennzeichnet waren,“ eingefügt.

(3) In Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, werden die Wörter „für das Jahr 2020 auf 5.000.000,00 Euro,“ durch die Wörter „für das Jahr 2020 auf 10.000.000,00 Euro,“ ersetzt.

(4) Die Deckung der aus Absatz 3 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 5.000.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1) Nach Artikel 27 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Die Reviere setzen die Jäger über die Erfüllung der Abschusspläne in Kenntnis. Jeder Jäger hat die Pflicht, sich vor jedem Jagdgang selbst über den Stand der Abschusserfüllung zu informieren.“

(2) In Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Wörter gestrichen: „Bei Überschreitung des Abschussplanes ist ein Verschulden des Jägers auszuschließen, wenn er sich vor jedem Jagdausgang über die Abschusserfüllung der jeweiligen Wildart beim Revierleiter oder bei einer von ihm beauftragten Person informiert. Kein Verschulden des Revierleiters liegt vor, wenn er für eine korrekte Information über die Abschusserfüllung gesorgt hat.“.

(3) In Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe i/bis) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Wörter gestrichen: „bei Überschreitung des Abschussplanes ist ein Verschulden des Jägers auszuschließen, wenn er sich vor jedem Jagdausgang über die Abschusserfüllung der jeweiligen Wildart beim Revierleiter oder bei einer von ihm beauftragten Person informiert; ein Verschulden des Revierleiters ist auszuschließen, wenn er für eine korrekte Information über die Abschusserfüllung gesorgt hat.“.

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“)

(1) In Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach den Wörtern „den Betrieb von“ das Wort „Tanzsälen,“ eingefügt.

(2) Artikel 6 Absatz 3/bis erster Satz des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Für Orte im Freien, die für öffentliche Vorführungen oder Unterhaltungsveranstaltungen bestimmt sind, können Standard-Eignungsprojekte ausgearbeitet werden, die von der Kommission laut den Artikeln 10 oder 10/bis bzw. vom Gemeindetechniker für die in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Orte genehmigt werden und die die notwendigen Angaben und Hinweise für eine der Eignung des Ortes entsprechende Nutzung enthalten.“.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“)

(1) In Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit Bezug auf die Güter und die für diese Güter getätigten Investitionen“ durch die Wörter „mit Bezug auf die Güter, deren Nutzung im Konzessionsprojekt vorgesehen ist, und auf die für diese Güter getätigten Investitionen, die während der Konzessionsdauer nicht abgeschrieben wurden,“ ersetzt.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1) Nach Artikel 11/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Der Verzicht auf den Miet- oder Konzessionszins oder andere Beträge laut Absatz 1 fällt unter die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C(2020) 1863 final „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt“.

Art. 10 (Mieten für gewerbliche Nutzungen während des epidemiologischen COVID-19-Notstands)

(1) Um die wirtschaftliche Erholung von Unternehmen, Wirtschaftsteilnehmern, Vereinen sowie Einzelpersonen zu fördern, können die örtlichen Körperschaften für den Zeitraum von März bis Juni 2020 und für den Zeitraum von Jänner bis Juni 2021, oder auf jeden Fall bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit im Jahre 2020 beziehungsweise im Jahre 2021, deren Einstellung in den Notverordnungen zu COVID-19 vorgesehen ist, auf den Miet- oder Konzessionszins oder andere geschuldete Beträge für die Nutzung von Liegenschaften in ihrem Eigentum verzichten, falls die betroffenen Subjekte einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im Vergleich zum Umsatz im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 erlitten haben. 8)

(2) Der Verzicht auf den Miet- oder Konzessionszins oder andere Beträge laut Absatz 1 fällt unter die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C(2020) 1863 final „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt.

8)
Art. 10 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 11 (Verschiebung der Verwaltungsfristen betreffend Körperschaften und beteiligte Gesellschaften)

(1) Unter Berücksichtigung des Notstands aufgrund des COVID-19 und der damit zusammenhängenden objektiven Notwendigkeit, die Verwaltungslasten auch mittels der Verschiebung der Erfüllungen und der Fälligkeiten zu mindern, wird die Frist laut Artikel 1 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, mit Fälligkeit im Jahr 2020 auf 2021 verschoben.

Art. 12 (Ausgleichs- und Flexibilisierungsmaßnahmen für Initiativen zur Unterstützung der Wirtschaft und der Produktivität)

(1) Die örtlichen Körperschaften können Tourismusorganisationen, Vereinen, Körperschaften, Komitees und sonstigen Rechtssubjekten, die einen Beitrag gemäß den geltenden Gemeindebestimmungen beantragt haben, auch dann Beiträge für bereits getätigte und nicht erstattete oder erstattbare Ausgaben für Initiativen gewähren, wenn die Initiative zur Vermeidung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus oder aus anderen Überlegungen organisatorischer Natur verschoben, ausgesetzt oder annulliert wurde.

(2) Beiträge im Sinne dieses Artikels werden, sofern zulässig, als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C(2020) 1863 final „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder alternativ dazu als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt.

(3) Die Maßnahmen laut Absatz 1 können auf alle bis zum Inkrafttreten dieses Artikels vorgelegten Anträge angewandt werden, für die das Verfahren zur Gewährung oder zur Auszahlung noch nicht abgeschlossen ist, sowie auf alle Anträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Artikels und bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden. 9)

9)
Art. 12 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Für die Aufnahme in den Dienst von Personen laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, und von Personen laut Gesetz vom 5. Februar 1992, n. 104, in geltender Fassung, kann die in Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, genannte Bescheinigung durch eine eigene Bescheinigung über die erworbene Sprachkompetenz ersetzt werden. Die Bescheinigung wird nach Bestehen einer differenzierten Prüfung, die im Sinne von Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, abgenommen wird, von dem für die Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen zuständigen Landesamt ausgestellt.“

(2) In Artikel 44/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „mit 1. Oktober 2019 im Ausmaß von 18.763 Stellen“ folgende Wörter “sowie mit 1. September 2020 im Ausmaß von 18.774 Stellen“ eingefügt.

(3) In Artikel 44/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „ab 1. Oktober 2019 weitere 34 neue Stellen“ folgende Wörter “sowie ab 1. September 2020 11 neue Stellen.“ eingefügt.

(4) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 201.666,67 Euro, für das Jahr 2021 auf 605.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 605.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, „Errichtung des Landesdenkmalamtes sowie Änderungen und Ergänzungen zu den Landesgesetzen vom 25. Juli 1970, Nr. 16, und vom 19. September 1973, Nr. 37“)

(1) In Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, werden die Wörter „Schutz und Erhaltung der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte“ durch die Wörter „Schutz, Erhaltung und Aufwertung der Güter, die geschichtlich, künstlerisch oder volkskundlich wertvoll sind,“ und die Wörter „vom Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege“ durch die Wörter „vom Direktor/von der Direktorin der im Bereich Denkmalpflege zuständigen Abteilung als Landeskonservator/Landeskonservatorin“ ersetzt.

(2) In Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, werden die Wörter „Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege“ durch die Wörter „Landeskonservator/von der Landeskonservatorin“ ersetzt.

(3) In Artikel 3/bis Absatz 8 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Denkmalpflege“ durch die Wörter „Der Landeskonservator/Die Landeskonservatorin“ ersetzt.

(4) In Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Direktors der Landesabteilung Denkmalpflege“ durch die Wörter „des Landeskonservators/ der Landeskonservatorin“ ersetzt.

(5) In Artikel 4 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege seine“ durch die Wörter „der Landeskonservator/die Landeskonservatorin seine/ihre“ ersetzt.

(6) In Artikel 4 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Direktors der Landesabteilung Denkmalpflege“ durch die Wörter „des Landeskonservators/der Landeskonservatorin“ ersetzt.

(7) In Artikel 4/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Denkmalpflege“ durch die Wörter „des Landeskonservators/der Landeskonservatorin“ ersetzt.

(8) In Artikel 5/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege“ durch die Wörter „Der Landeskonservator/Die Landeskonservatorin“ ersetzt.

(9) In Artikel 5/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege“ durch die Wörter „der Landeskonservator/die Landeskonservatorin“ ersetzt.

(10) In Artikel 5/quater Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege“ durch die Wörter „der Landeskonservator/die Landeskonservatorin“ ersetzt.

(11) In Artikel 5/quater Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, werden die Wörter „vom Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege“ durch die Wörter „vom Landeskonservator/von der Landeskonservatorin“ ersetzt.

(12) In Artikel 5/sexies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, werden die Wörter „beim Direktor der Landesabteilung Denkmalpflege“ durch die Wörter „beim Landeskonservator/bei der Landeskonservatorin“ ersetzt.

(13) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Denkmalpflege“ durch die Wörter „der Landeskonservator/die Landeskonservatorin,“ ersetzt.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24,„Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„12. Gemäß Artikel 1 Absatz 9 Buchstaben f) und g) des Gesetzesdekrets vom 29. Oktober 2019, Nr. 126, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 159, in geltender Fassung, in Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 13 desselben Gesetzesdekrets festgelegten Kriterien und Modalitäten, kann das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefähigung für diejenigen, die die vom Bildungsministerium im Jahr 2020 ausgeschriebenen außerordentlichen Wettbewerbe bestanden haben, gemäß Artikel 1 Absatz 10 des Gesetzesdekrets vom 29. Oktober 2019, n. 126, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 159, in geltender Fassung, ohne zusätzliche Kosten für die öffentlichen Finanzen an den italienischsprachigen Schulen staatlicher Art der Autonomen Provinz Bozen abgeschlossen werden.“

(2) Artikel 12/ter Absatz 9 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, ist gestrichen.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“)

(1) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) einem Vertreter/einer Vertreterin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung als Vorsitzender/Vorsitzende,“

(2) Am Ende von Artikel 32 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Um eine rationelle Nutzung dieser Flächen zu ermöglichen und im öffentlichen Interesse, kann der Gemeindeplan vorsehen, dass ein Teil der darauf realisierbaren Baumasse, und zwar im Ausmaß von höchstens 20 Prozent, für Einzelhandel, private Dienstleistungen oder gastgewerbliche Tätigkeiten vorbehalten werden.“

(3) Nach Artikel 32 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden folgende Absätze 3, 4 5, 6 und 7 hinzugefügt:

„3. Das Land und die Gemeinden können Teile der Gebiete, die öffentlichen Einrichtungen vorbehalten sind, für Bauwerke und Anlagen von allgemeinem und sozialem Belang abgrenzen und deren Verwirklichung und Verwaltung im öffentlichen Interesse privaten Eigentümern anvertrauen. Die genaue Beschreibung der einzelnen Bauwerke oder Anlagen, ihre Baumasse und die Bestimmung für den Gemeingebrauch müssen im Gemeindeplan für Raum und Landschaft festgelegt werden. Der private Eigentümer kann beantragen, dass ihm die Verwirklichung und Verwaltung des Bauwerks oder der Anlage anvertraut werde. Die Übertragung an Private erfolgt mittels Flächenzuweisungsbeschluss. Die von Privaten erstellten Bauwerke und Anlagen sind für den Gemeingebrauch bestimmt, und zwar auch gegen Bezahlung und unter Beachtung der Pflichten und Rechte, die durch Vereinbarung in Form einer öffentlichen Urkunde festzulegen und im Grundbuch anzumerken sind. In der Vereinbarung müssen die Verpflichtungen angegeben werden, bei deren Missachtung von Seiten des Privaten das Bauwerk oder die Anlage samt dem Grundstück gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 dem Land oder der Gemeinde übereignet wird.

4. Die Umstände, die zur Übereignung führen, müssen vom Land oder von der Gemeinde dem Eigentümer des Bauwerks oder der Anlage vorgehalten werden, und zwar mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen belegte Einwände vorzubringen.

5. Nach Ablauf der im Absatz 4 genannten Frist erklärt die Landesregierung oder der Gemeinderat den Verfall der Zuweisung und beschließt die unentgeltliche Übereignung des Bauwerks oder der Anlage samt Grundstück in das unveräußerliche Vermögen des Landes oder der Gemeinde, das bzw. die sie für den Gemeingebrauch bestimmt. Der Beschluss ist Rechtstitel für die Eintragung des Eigentumsrechtes ins Grundbuch zugunsten des Landes oder der Gemeinde.

6. Der Eigentümer des Bauwerks oder der Anlage hat Anrecht auf eine Entschädigung, die sich aus der Summe der Enteignungsentschädigung für die Fläche gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, und der Ausgabe für die Errichtung des Bauwerks oder der Anlage ergibt; von dieser Summe werden 50 Prozent als Sanktion für die Missachtung der Verpflichtungen abgezogen.

7. Die Bestimmungen laut Absätzen 3, 4, 5 und 6 können auch auf öffentliche Parkplätze angewandt werden.“

(4) Artikel 38 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Damit ein stabiler Lebensraum und eine breite, sozial erträgliche Streuung des Immobilien- und Wohnungseigentums geschaffen und erhalten wird, müssen in Gemeinden bzw. Fraktionen, die mehr als 10 Prozent Zweitwohnungen aufweisen, in Abweichung zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, 100 Prozent der neuen oder aus Nutzungsumwidmungen entstandenen zur Wohnnutzung bestimmten Baumasse im Sinne von Artikel 39 für Ansässige gebunden werden. Die Landesregierung legt die entsprechenden Gemeinden und Fraktionen fest, wobei als Zweitwohnungen jene gelten, auf welche die Aufenthaltsabgaberegelung anzuwenden ist, wie sie in Titel II und III des Einheitstextes der Regionalgesetze betreffend die Regelung der Aufenthaltsabgabe, genehmigt mit Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses vom 20. Oktober 1988, Nr. 29/L, vorgesehen ist. Wohnungen, welche für Urlaub auf dem Bauernhof und für Privatzimmervermietung touristisch genutzt werden, sind bei der Erhebung der entsprechenden Gemeinden und Fraktionen nicht zu berücksichtigen. Bis zur Genehmigung des entsprechenden Beschlusses gilt die Liste laut Anhang A des Beschlusses der Landesregierung vom 25. September 2018, Nr. 968. Mit Beschluss der Landesregierung können strukturschwache Gebiete von dieser Regelung ausgenommen werden. Von der Regelung laut diesem Absatz ausgenommen ist die zusätzliche Baumasse, die für die Erweiterung einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes bereits bestehenden, nicht gebundenen Wohneinheit verwendet wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheit. Unberührt bleiben jene Sachverhalte, die gemäß Artikel 103 Absatz 18 von der 100 prozentigen Konventionierungspflicht laut Artikel 104 Absatz 2 befreit waren. Die grundbücherlichen Bindungen, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die auf der Grundlage von Artikel 104 Absatz 2 seit dem 13. Juli 2018 oder auf der Grundlage dieses Absatzes übernommen wurden, in der Folge aber von der Verpflichtung wieder ausgenommen wurden oder werden, können auf der Grundlage einer entsprechenden Unbedenklichkeitserklärung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin nach Entrichtung der Baukostenabgabe, welche in dem nach der Gemeindeverordnung festgelegten Ausmaß am Tag des Erlasses der Unbedenklichkeitserklärung geschuldet ist, gelöscht werden.“

(5) In Artikel 78 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „für die eine Genehmigung“ durch die Wörter „für die eine Baugenehmigung, ZeMeT oder BBM“ ersetzt.

(6) In Artikel 80 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „im Einklang mit der Musterverordnung“ die Wörter „pro Kubikmeter hohl für voll“ eingefügt.

(7) Artikel 97 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„1. Für den Fall, dass eine Wohnung, die der Bindung gemäß Artikel 39 oder 40 unterliegt, von einer nicht berechtigten Person besetzt wird, wird für die Dauer der widerrechtlichen Besetzung eine Geldbuße in der Höhe des zweieinhalbfachen Landesmietzinses, jedoch von höchstens 45.000 Euro, verhängt.“

(8) Nach Artikel 97 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Wird eine Besetzung durch nicht berechtigte Personen aus touristischen und Ertragsgründen festgestellt oder handelt es sich um einen wiederholten Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 39 oder 40, so wird die in Absatz 1 vorgesehene Geldbuße verdoppelt, beträgt jedoch mindestens 15.000 Euro. In diesen Fällen findet die Obergrenze laut Absatz 1 keine Anwendung.“

(9) Am Ende von Artikel 97 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Obergrenze laut Absatz 1 findet in diesem Fall keine Anwendung.“

(10) Am Ende von Artikel 97 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Satz hinzugefügt: „In diesem Fall findet die Obergrenze laut Absatz 1 Anwendung.“

(11) In Artikel 103 Absatz 6/bis des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Unbeschadet des vorangehenden Absatzes“ die Wörter „, des folgenden Absatzes 6/ter“ eingefügt.

(12) Nach Artikel 103 Absatz 6/bis des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„6/ter Falls für Verstöße gegen die gemäß Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, übernommene Bindung und die Bindungen laut Artikel 39 oder 40 des gegenständlichen Gesetzes die Anwendung von Geldbußen unterschiedlicher Höhe vorgesehen ist, wird bei Verstößen gegen Bindungen, die vor dem 1. Juli 2020 übernommen worden sind, die jeweils günstigere Geldbuße auferlegt; davon ausgenommen sind die bereits mit endgültiger Maßnahme verhängten Geldbußen. In keinem Fall erlaubt ist die Rückforderung dessen, was bereits gezahlt wurde.“

(13) Artikel 103 Absatz 14 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die in den Planungsinstrumenten für die einzelnen Zonen festgesetzten Bauvorschriften bleiben aufrecht.“

(14) Artikel 103 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„16. Folgende Kollegialorgane können bis zum 6. November 2020 nachfolgende Funktionen wahrnehmen:

  1. die im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, bestellte Landeskommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung, jene der Landeskommission für Raum und Landschaft laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9;
  2. die im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, bestellte Landschaftsschutzkommission, jene der Landeskommission laut Artikel 69 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9 und
  3. das im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970 Nr. 16 bestellte Kollegium für Landschaftsschutz, jene des Kollegiums für Landschaft laut Artikel 102 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9.

Die angeführten Kollegialorgane können zudem die Funktionen für die Bewertung von Plänen und Projekten wahrnehmen, für die bis zum 30. Juni 2020 das entsprechende Verfahren eingeleitet wurde“.

(15) Nach Artikel 103 Absatz 18 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:

„19. In Ermangelung von qualifiziertem Personal kann die Gemeinde einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Bauamtes, ohne Befähigung im Sinne des Artikels 63 Absatz 5 mit der Leitung der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten gemäß Artikel 63 beauftragen. Dieser Mitarbeiter/Diese Mitarbeiterin muss sich verpflichten, den nächsten Befähigungslehrgang zu besuchen und muss bei den Gemeindeverwaltungen für mindestens fünf Jahre tätig gewesen sein oder im Besitz eines akademischen Studientitels sein und die für die Eintragung in die Sektion A eines der folgend angeführten Berufsverzeichnisses vorgesehene Staatsprüfung bestanden haben:

  1. Berufsverzeichnis der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger,
  2. Berufsverzeichnis der Ingenieure,
  3. Berufsverzeichnis der Agronomen und Forstwirte,
  4. Berufsverzeichnis der Geologen.“

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, „Recht auf Hochschulbildung“)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes kann die Autonome Provinz Bozen, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, neben sämtlichen in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen, direkt Maßnahmen ergreifen oder Aufträge vergeben sowie Sach- und Dienstleistungen erwerben.“

(2) In Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „oder familiären Gründen“ die Wörter „oder aus durch einen Gesundheitsnotstand verursachten Gründen“ eingefügt.

(3) Nach Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Studentinnen und Studenten, die alle Voraussetzungen laut Artikel 2 erfüllen und sich aufgrund eines Gesundheitsnotstandes in einer schwerwiegenden finanziellen Notsituation befinden, kann eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden. Die Höhe der Studienbeihilfen und die Richtlinien für ihre Gewährung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“

(4) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 505.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 1.250.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 1.250.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

Art. 18 (Außerordentliche Beiträge an Studierende, die universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen besuchen)

(1) Für das Jahr 2020 kann die Autonome Provinz Bozen einen außerordentlichen ergänzenden Beitrag von 10 Prozent an Studierende gewähren, welche bereits Empfänger und Empfängerinnen der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, sind, die aufgrund des epidemiologischen Notstandes wegen COVID-19 einen Rückgang von mindestens 20 Prozent des Faktors der wirtschaftlichen Lage (FWL) der eigenen Kernfamilie, berechnet laut Artikel 8 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erlitten haben. Die Landesregierung regelt die Richtlinien und die Modalitäten der Durchführung dieses Artikels.

(2) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 800.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, „Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Um die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu erreichen, kann die Autonome Provinz Bozen, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen, neben sämtlichen in Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen, direkt Maßnahmen ergreifen oder Aufträge vergeben sowie Sach- und Dienstleistungen erwerben.“

(2) Artikel 12 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 12 (Schulbücher)

1. Der Schulrat beziehungsweise der Direktionsrat kann Schülern und Schülerinnen aller Schulstufen und Grade Schulbücher, Lehrmittel und digitale Soft- und Hardware in Leihe geben. Die Arbeitsbücher gehen in das Eigentum der Schüler und Schülerinnen über. Den Familien können alternativ dazu die Kosten für den Ankauf von Schulbüchern, Lehrmitteln sowie digitaler Soft- und Hardware rückerstattet werden.

2. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Auswahl der Schulbücher, der Lehrmittel und der digitalen Soft- und Hardware sowie den Höchstbetrag für den Ankauf pro Person und Klasse fest; zudem bestimmt sie die Richtlinien zur Festlegung der Höhe und Gewährung des Betrags zur Rückerstattung der Ausgaben, die für den Ankauf von Schulbüchern, Lehrmitteln und digitaler Soft- und Hardware getätigt wurden sowie die Einzelheiten hinsichtlich seiner Auszahlung.“

(3) Nach Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

6. Die Autonome Provinz Bozen ist befugt, den Betreibern, die in ihrem Auftrag Schülerverkehrsdienste oder Fahrt- und Begleitdienste für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in ganz Südtirol durchführen und diese Dienste in den Jahren 2020 und 2021 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 ganz oder teilweise aussetzen müssen, wirtschaftliche Vergünstigungen zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens, der aufgrund der Aussetzung des Dienstes entstanden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich Beihilfenrecht, zu gewähren. Das Ausmaß und das Verfahren zur Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt. 10)

(4) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

3. Die Autonome Provinz Bozen ist befugt, den Betreibern, die in ihrem Auftrag Schülerheime in Südtirol führen und diesen Dienst in den Jahren 2020 und 2021 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 nicht oder nur teilweise ausführen können, wirtschaftliche Vergünstigungen zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens, der aufgrund der Reduzierung des Dienstes entstanden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union im Bereich Beihilfenrecht, zu gewähren. Das Ausmaß und das Verfahren zur Gewährung der wirtschaftlichen Vergünstigungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt. 11)

(5) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 4.410.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 2.710.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 2.710.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

10)
Art. 19 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
11)
Art. 19 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 20 (COVID-19 – Bestimmungen für das Schuljahr 2020/2021)    delibera sentenza

(1) Im Schuljahr 2020/2021 wird der Unterricht an den Schulen staatlicher Art sowohl in Präsenz als auch in unterschiedlichen Formen des Lernens erteilt, zu denen auch das selbstorganisierte Lernen zählt; die geltenden Mindestjahresstundenkontingente der verpflichtenden Unterrichtszeit bleiben unverändert.

(2) Der zuständige Landesschuldirektor oder die zuständige Landesschuldirektorin definiert für die Zwecke laut Absatz 1:

  1. in welchen unterschiedlichen Formen des Lernens der Unterricht erteilt wird,
  2. für die jeweiligen Schulstufen, das Ausmaß sowie die Verteilung des Unterrichts in Präsenz auf Vormittage und Nachmittage,
  3. die notwendigen Vorgaben für die Schulen, um das Infektionsrisiko aufgrund von COVID-19 einzudämmen.
massimeBeschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 469 - Richtlinien für die Bewertung von Schülerinnen und Schülern der Gymnasien, Fachoberschulen, berufsbildenden Oberschulen und Berufsbildungsschulen, die dem Unterricht nicht in Präsenz folgen - Schuljahr 2020/2021
massimeBeschluss vom 16. März 2021, Nr. 247 - Covid-19 - Reduzierung der Heimpreise für Unterkunft und Verpflegung in Schülerheimen von privaten Trägern sowie in Landesheimen, die von Dritten geführt werden – Schuljahr 2020/21

Art. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, „Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung“)

(1) Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 3 (Planung der Maßnahmen)

1. Die Strategie und Zielsetzungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik für die Legislaturperiode werden von der Landesarbeitskommission ausgearbeitet und der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt.“

(2) In Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, werden die Wörter „Der Plan für die Beschäftigungspolitik“ durch die Wörter „Die Landesregierung“ ersetzt.

(3) Artikel 32 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 32 (Beiträge zur Unterstützung der Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer)

1. In Südtirol tätigen Vereinigungen und öffentlichen und privaten Einrichtungen mit einer Mitgliederzahl von mindestens 5.000 Arbeitnehmern, deren Ziel laut Satzung darin besteht, in Südtirol Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer umzusetzen und ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, können zur Durchführung ihrer statutarischen Aufgaben Beiträge für den Ankauf von Immobilien und beweglichen Gütern sowie für die Mietkosten für Immobilien gewährt werden.

2. Die Landesregierung genehmigt die Beiträge laut Absatz 1 und legt die Richtlinien und Modalitäten für ihre Gewährung fest.“

(4) In Artikel 32/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr. 18,“ die Wörter „mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 24. April 2020, Nr. 27, in geltender Fassung,“ eingefügt.

(5) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

Art. 22 (Dringende Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft und Produktivität im Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand)       delibera sentenza

(1) Die Autonome Provinz Bozen gewährt Beihilfen zur Förderung von Tätigkeiten und Initiativen, die in Artikel 1 und 2/bis des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 79, sowie im Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, und in den entsprechenden Anwendungsrichtlinien vorgesehen sind und auf Grund des derzeitigen Gesundheitsnotstands nur zum Teil oder gar nicht stattgefunden haben und nicht stattfinden werden, aber von besonderer Bedeutung sind, da sie jahrelang beträchtlich zur Förderung und Stärkung des Tourismus in Südtirol beigetragen und die Vermarktung der lokalen Qualitätsprodukte stark unterstützt haben.

(2) Die Beihilfen können in der Form und im Ausmaß, wie in den Absätzen 3 und 4 vorgesehen, gewährt werden.

(3) Für die bereits vertraglich festgelegte Zusammenarbeit bei Tätigkeiten und Initiativen laut Absatz 1, die auf Grund des derzeitigen Gesundheitsnotstands nicht verwirklicht oder verschoben werden, kann die Autonome Provinz Bozen den vereinbarten Betrag teilweise oder vollständig auszahlen, auch wenn der Vertragspartner die Leistungen nur zum Teil erbracht hat und den eingegangenen Verpflichtungen nur zum Teil nachgekommen ist.

(4) Wurde bereits ein Angebot für die Zusammenarbeit bei Tätigkeiten und Initiativen laut Absatz 1 eingereicht, können diese aber auf Grund des derzeitigen Gesundheitsnotstands nicht verwirklicht oder müssen sie verschoben werden, so kann die Autonome Provinz Bozen einen Beitrag im Höchstausmaß der getragenen und nachgewiesenen Kosten gewähren. Dieser Beitrag darf den in den vergangenen Jahren für die gleichen Leistungen gewährten Höchstbetrag nicht überschreiten. Das Beitragsausmaß und nähere Bestimmungen zur Gewährung des Beitrages werden mit entsprechenden Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt. 12)

(5) Im Fall von außergewöhnlichen Notstandsituationen, die bedeutende Mindereinnahmen bewirkt haben, kann die Landesregierung den Tourismusorganisationen zusätzliche Zuschüsse gewähren, um die Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen.  Falls außergewöhnliche Notstandsituationen die Absage von touristisch relevanten Veranstaltungen erforderlich machen, die von Landesinteresse sind, kann die Landesregierung den Veranstaltern zusätzliche Zuschüsse und Entschädigungen gewähren, um die von ihnen getragenen Kosten zu decken. 13)

(6) Unbeschadet der allfälligen Anwendbarkeit von zeitbefristeten Maßnahmen im Rahmen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfen unter Beachtung der geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über staatliche Beihilfen gewährt.

(7) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 1.500.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

massimeBeschluss vom 9. November 2021, Nr. 947 - Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für touristisch relevante Veranstaltungen von Landesinteresse, welche aufgrund des Covid-19-bedingten Notstands nicht stattgefunden haben (abgeändert mit Beschluss Nr. 669 vom 20.09.2022)
massimeBeschluss vom 24. August 2021, Nr. 744 - COVID-19 – Zuschüsse an die Tourismusorganisationen
massimeBeschluss vom 20. Oktober 2020, Nr. 805 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Initiativen, welche aufgrund des Covid-19-bedingten Notstands nur zum Teil oder gar nicht stattgefunden haben und nicht stattfinden werden
12)
Art. 22  Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 4 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
13)
Art. 22 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 5 des L.G.vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 23 (Unterlassene Nutzung von Standplätzen auf Märkten und außerhalb von Märkten)

(1) Abwesenheiten vom Standplatz auf Märkten und außerhalb von Märkten im Zeitraum vom 1. März bis 15. Oktober 2020 und in jedem Fall, solange der epidemiologische Notstand aufgrund des Virus SARS-COV-2 fortbesteht, gelten nicht als unterlassene Nutzung des Standplatzes gemäß Artikel 32 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, und müssen vom Betreiber nicht begründet werden. 14)

14)
Art. 23 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, „Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren“)

(1) In Artikel 6 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2000, Nr. 9, in geltender Fassung, werden die Wörter „1. Jänner 2021“ durch die Wörter „1. Jänner 2022“ und die Wörter „31. Dezember 2022“ durch die Wörter „31. Dezember 2023“ ersetzt.

Art. 25 (Maßnahmen im Zusammenhang mit dem durch COVID-19 verursachten epidemiologischen Notstand zugunsten des Tagesmutterdienstes und der Kindertagesstätten)

(1) Die Gemeinden können, in Abweichung der von der Landesregierung beschlossenen Richtlinien für die Finanzierung von Diensten und Tätigkeiten im Bereich Familie und in Abweichung eventueller Vertragsklauseln, für die Jahre 2020 und 2021 die Anerkennung und Abrechnung der von den Trägern effektiv getätigten Ausgaben in Zusammenhang mit Tätigkeiten, die aufgrund der Einschränkungen der Dienste und Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Covid-19 Notstand, nicht durchgeführt werden konnten oder nur teilweise durchgeführt werden konnten, vorsehen, unbeschadet der Inanspruchnahme der vorgesehenen Abfederungsmaßnahmen in den Fällen, in welchen dies möglich ist. 15)

(2) Für den Tagesmutterdienst und die Kindertagesstätten kann die Anerkennung laut Absatz 1 auch in pauschaler Form erfolgen, auf der Grundlage der durchschnittlichen Kostenstruktur der entsprechenden Dienste. Falls die Finanzierung der Dienste auf Stundenbasis oder anderer fixer Grundlage erfolgt, kann die Anerkennung aufgrund der Anzahl der theoretisch zu erbringenden Stunden im Bezugszeitraum oder anderem entsprechenden Wert erfolgen.

(3) Die Festlegung der Werte laut Absatz 2 erfolgt in Abstimmung mit den Kriterien und Werten, welche von der Landesverwaltung in Umsetzung des Beschlusses der Landesregierung vom 15. April 2020, Nr. 263, bestimmt werden.

15)
Art. 25 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 11, „Vorübergehender Einsatz von Arbeitslosen durch die Landesverwaltung und durch Körperschaften und Anstalten, die der Aufsicht durch die Landesverwaltung unterworfen sind“)

(1) Im Vorspann von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Plan für die Beschäftigungspolitik“ durch die Wörter „die Landesregierung“ ersetzt.

(2) In Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der Plan für die Beschäftigungspolitik“ durch die Wörter „Die Landesregierung“ ersetzt.

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 24,„Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung“)

(1) In Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Wörter „, die von der Landesregierung auf Vorschlag der Landesarbeitskommission festgestellt werden müssen,“ gestrichen.

(2) In Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der Plan für die Beschäftigungspolitik“ durch die Wörter „Die Landesregierung“ ersetzt.

Art. 28 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) In Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „11. August 1997, Nr. 13, in der Folge „Landesraumordnungsgesetz“ genannt“ durch die Wörter „vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung“ ersetzt.

(2) Artikel 30 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Wenn für den Wiederaufbau der zerstörten Gebäude die Ausweisung anderer Baugründe notwendig ist, werden für das entsprechende Verfahren zur Abänderung des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft die im Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Fristen um die Hälfte gekürzt. Die auf diese Weise ausgewiesenen Baugründe werden von der Gemeinde zur Gänze enteignet und ins Eigentum der Bauwerber übertragen. Diese müssen den Grund, auf dem das zerstörte Gebäude stand, im Tauschwege an die Gemeinde abtreten.“

(3) Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) Wer Eigentümer eines katastrophengeschädigten Gebäudes ist, bei dessen Bau gegen die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, verstoßen wurde und für das keine Baugenehmigung im Sanierungswege erteilt wurde,“

(4) In Artikel 32 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „79 des Landesraumordnungsgesetzes, konventioniert“ durch die Wörter „39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, gebunden“ ersetzt.

(5) In Artikel 40 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „59 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „62 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(6) In Artikel 41 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ‚Landesraumordnungsgesetz’“ durch die Wörter „39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(7) Artikel 49 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Dem Gesuch um Wohnbauförderung ist die Baugenehmigung oder die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZeMeT) beizulegen, wenn es sich um Bau oder Wiedergewinnung handelt, oder der registrierte Kaufvorvertrag, wenn es sich um einen Kauf handelt, sowie die mit Durchführungsverordnung vorgesehenen Unterlagen. Für Wiedergewinnungsarbeiten, für die laut Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, eine vom Projektanten beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM) vorgeschrieben ist, genügt der Nachweis, dass die beeidigte Baubeginnmitteilung bei der Gemeinde vorgelegt wurde.“

(8) In Artikel 71 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „79 des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(9) Im Vorspann von Artikel 71 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13“ durch die Wörter „39 des Landesgesetzes vorn 10. Juli 2018, Nr. 9“ ersetzt.

(10) In Artikel 71 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „107 Absatz 12 des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „17 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(11) In Artikel 71/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wärter „79 des Landesgesetzes vorn 11. August 1997, Nr. 13“ durch die Wörter „39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9“ ersetzt.

(12) In Artikel 71/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13“ durch die Wörter „39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9“ ersetzt.

(13) In Artikel 77 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „59 Absatz 1 Buchstaben d) und e) des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „62 Absatz 1 Buchstaben d) und f) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(14) In Artikel 87 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „um ein Jahr verlängert werden“ folgende Wörter „oder auch um weitere Jahre, wenn es sich um Maßnahmen von übergemeindlichem Interesse handelt. Im letzteren Fall wird der Betrag auf der Grundlage des vom Landesinstitut für Statistik in der Provinz Bozen erhobenen Indexes der Lebenshaltungskosten aufgewertet. Die aufgewertete Rückzahlung muss jedenfalls innerhalb von 20 Jahren erfolgen.“ eingefügt.

(15) Artikel 99 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 99 (Vorlage der Gesuche)

1. Mit Durchführungsverordnung werden einheitliche Kriterien und Modalitäten festgesetzt für die Vorlage der Gesuche um Zuweisung einer Mietwohnung, die Bewertung der Gesuche um Zuweisung einer Mietwohnung, die Erstellung der Rangordnungen und die Nachfolge in der Bewerbung.“

(16) Nach Artikel 101 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„8. Sollte die einer/einem Behinderten zugewiesene Wohnung ihren/seinen Bedürfnissen nicht entsprechen und sie/er deshalb gezwungen sein, die in der ihr/ihm zugewiesenen Wohnung bestehenden architektonischen Hindernisse zu beseitigen, ist eine Finanzierung von 100 Prozent der anfallenden Kosten vorgesehen.“

(17) Artikel 100 und 106 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

(18) Die Bestimmungen der Absätze 15, 16 und 17 finden ab dem 1. Jänner 2021 Anwendung.

(19) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 2.000.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 2.040.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 2.040.800,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

Art. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Nach Artikel 24/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 24/ter (Förderung der Forschung und der ständigen Weiterbildung im Gesundheitswesen)

1. Um die Entwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und die ständige Weiterbildung des Personals des Landesgesundheitsdienstes zu fördern, kann sich der Südtiroler Sanitätsbetrieb – mittels Konventionen und nach Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen – an wissenschaftlichen Projekten und Studien beteiligen, die die vorhandenen wissenschaftlichen, technischen und professionellen Kompetenzen des Sanitätsbetriebes erhöhen.“

Art. 30 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 10 Absatz 20 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Die wirtschaftliche Behandlung der Direktorinnen und Direktoren der Gesundheitsbezirke richtet sich nach der Komplexität der Gesundheitsdienste.“.

Art. 31 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. März 1987, Nr. 5, „Förderung der Sprachkenntnisse“)

(1) In Artikel 1 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 13. März 1987, Nr. 5, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „nach ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Fremdsprachkenntnisse“ die Wörter „oder kulturelle Tätigkeiten oder Jugendaktivitäten“ eingefügt.

(2) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 50.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 80.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

Art. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, „Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit“)

(1) In Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „nach ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Zweisprachigkeit“ die Wörter „oder kulturelle Tätigkeiten oder Jugendaktivitäten“ eingefügt.

(2) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 30.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

Art. 33 (Lehrgang für Integrationslehrpersonen für die deutschsprachigen und ladinischen Schulen)   delibera sentenza

(1) Das Personal des Landes, welches an dem mit Beschluss der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Nr. 1363, genehmigten universitären Lehrgang für Integrationslehrpersonen für die deutschsprachigen und ladinischen Schulen in Südtirol teilnimmt, darf zum Zwecke der Fortführung des genannten Ausbildungslehrganges das Arbeitsverhältnis mit dem Land ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen.

(2) Dem in Absatz 1 genannten Personal wird bei der Dienstaufnahme als Integrationslehrperson, bis zu einer kollektivvertraglichen Regelung, als Ergänzung zur Landeszulage eine individuelle Zulage zuerkannt, welche der Differenz zwischen der angereiften Besoldung beim Land zum 31. August 2019 und der Besoldung als Mittel- oder Oberschullehrperson zum 1. September 2019 entspricht. Die Landesregierung legt weitere Modalitäten für die Zuerkennung dieser individuellen Zulage fest.

(3) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 7.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

massimeBeschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 413 - Individuelle Zulage für Integrationslehrpersonen

Art. 34 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr.40, „Ordnung der Berufsbildung“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„e) ergänzende Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche zur Förderung und Stärkung der Lebens- und Schlüsselkompetenzen.“

Art. 35 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)

(1) Nach Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, werden folgende Absätze hinzugefügt:

„3. Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Erhaltung des guten Gesundheitszustandes der Wälder, ihrer Stabilität und Vitalität und beschränkt auf die Maßnahmen laut Absatz 1 bezüglich der Vorbeugung der Ausbreitung von Schäden durch Forstschädlinge und bezüglich der Waldpflege in den Jungbeständen, welche darauf abzielen, deren Stabilität und Widerstandskraft gegen Umwelteinflüsse zu gewährleisten, kann die Landesverwaltung Beiträge nach der „de minimis“ Regelung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewähren, und zwar für abgeschlossene Maßnahmen, deren Beitragsantrag innerhalb 31. Dezember 2020 eingereicht wurde.

4. Die Beiträge laut Absatz 3 werden nach den Modalitäten von Absatz 1 gewährt, nachdem die zuständige Forstbehörde bestätigt hat, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen wurden.“

(2) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 700.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 380.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 100.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

Art. 36 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, „Öffentliche Mobilität“)

(1) Nach Artikel 23 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden folgende Absätze eingefügt:

„3/bis Zum Schutz des Wettbewerbs sind die einvernehmliche Verlängerung laut Absatz 3 Buchstabe b) sowie die Verpflichtung des Auftragnehmers laut Absatz 3 Buchstabe c) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass im Vorfeld ergebnislos der Versuch einer Direktvergabe von Dienstleistungsaufträgen laut Absatz 3 Buchstabe a) unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rotation, der Förderung der KMU, der losweisen Vergabe, der Wirtschaftlichkeit und der Vermeidung von Leerfahrten unternommen wurde.

3/ter Artikel 22 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, findet auf Verträge zur Gewährleistung der erforderlichen Verkehrsdienste keine Anwendung.“

Art. 37 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 1/ter des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18,
  2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3.

Art. 38 (Finanzbestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 2, 4, 5, 13, 17, 18, 19, 21, 22, 28, 31, 32, 33 und 35 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und in jedem Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 39 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionp) Landesgesetz vom 13. Oktober 2010 , Nr. 12
ActionActionq) Landesgesetz vom 23. Dezember 2010 , Nr. 15
ActionActionr) Landesgesetz vom 23. Dezember 2010 , Nr. 16
ActionActions) Landesgesetz vom 15. November 2011, Nr.13
ActionActiont) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 15
ActionActionu) Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 16
ActionActionv) Landesgesetz vom 11. Oktober 2012, Nr. 18
ActionActionv) Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 22
ActionActionx) Landesgesetz vom 20. Dezember 2012, Nr. 23
ActionActiony) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 12
ActionActionz) Landesgesetz vom 7. April 2014, Nr. 1
ActionActiona') Landesgesetz vom 7. April 2014, Nr. 2
ActionActionb') Landesgesetz vom 23. September 2014, Nr. 6
ActionActionc') Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 11
ActionActiond') Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 12
ActionActione') Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Mai 2015, Nr. 13
ActionActionf') Landesgesetz vom 24. September 2015, Nr. 10
ActionActiong') Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 11
ActionActionh') Landesgesetz vom 25. September 2015, Nr. 12
ActionActioni') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 18
ActionActionj') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 19
ActionActionk') Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 20
ActionActionl') Landesgesetz vom 12. Februar 2016, Nr. 2
ActionActionm') Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 6
ActionActionn') Landesgesetz vom 20. Juni 2016, Nr. 13
ActionActiono') Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 16
ActionActionp') Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 17
ActionActionq') Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 18
ActionActionr') Landesgesetz vom 13. Oktober 2016, Nr. 20
ActionActions') Landesgesetz vom 2. Dezember 2016, Nr. 23
ActionActiont') Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 27
ActionActionu') Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 28
ActionActionv') Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 29
ActionActionw') Landesgesetz vom 16. Juni 2017, Nr. 7
ActionActionx') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 10
ActionActiony') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 11
ActionActionz') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 12
ActionActiona'') Landesgesetz vom 7. August 2017, Nr. 13
ActionActionb'') Landesgesetz vom 13. Oktober 2017, Nr. 16
ActionActionc'') Landesgesetz vom 16. November 2017, Nr. 20
ActionActiond'') Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 22
ActionActione'') Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 23
ActionActionf'') Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 24
ActionActiong'') Landesgesetz vom 15. März 2018, Nr. 3
ActionActionh'') Landesgesetz vom 15. Mai 2018, Nr. 7
ActionActioni'') Landesgesetz vom 7. August 2018, Nr. 14
ActionActionj'') Landesgesetz vom 7. August 2018, Nr. 15
ActionActionk'') Landesgesetz vom 7. August 2018, Nr. 16
ActionActionl'') Landesgesetz vom 7. August 2018, Nr. 17
ActionActionm'') Landesgesetz vom 18. September 2018, Nr. 19
ActionActionn'') Landesgesetz vom 21. September 2018, Nr. 20
ActionActiono'') Landesgesetz vom 21. September 2018, Nr. 21
ActionActionp'') Landesgesetz vom 29. April 2019, Nr. 2
ActionActionq'') Landesgesetz vom 30. Juli 2019, Nr. 4
ActionActionr'') Landesgesetz vom 30. Juli 2019, Nr. 5
ActionActions'') Landesgesetz vom 30. Juli 2019, Nr. 6
ActionActiont'') Landesgesetz vom 17. Oktober 2019, Nr. 9
ActionActionu'') Landesgesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 15
ActionActionv'') Landesgesetz vom 19. Dezember 2019, Nr. 16
ActionActionw'') Landesgesetz vom 3. Januar 2020, Nr. 1
ActionActionx'') Landesgesetz vom 16. April 2020, Nr. 3
ActionActiony'') Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 6
ActionActionz'') Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 7
ActionActiona''') Landesgesetz vom 4. August 2020, Nr. 8
ActionActionb''') Landesgesetz vom 19. August 2020, Nr. 9
ActionActionArt. 1  (Änderung des , „Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben (Europagesetz des Landes 2019)“ )
ActionActionArt. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14,„Forschung und Innovation“)
ActionActionArt. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, „Einführung der  Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“)
ActionActionArt. 4 (Gemeindeimmobiliensteuererleichterungen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem durch COVID-19 verursachten epidemiologischen Notstand)  
ActionActionArt. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, betreffend „Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für die Finanzjahre 2020, 2021 und 2022 und andere Bestimmungen“)
ActionActionArt. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)
ActionActionArt. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“)
ActionActionArt. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“)
ActionActionArt. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)
ActionActionArt. 10 (Mieten für gewerbliche Nutzungen während des epidemiologischen COVID-19-Notstands)
ActionActionArt. 11 (Verschiebung der Verwaltungsfristen betreffend Körperschaften und beteiligte Gesellschaften)
ActionActionArt. 12 (Ausgleichs- und Flexibilisierungsmaßnahmen für Initiativen zur Unterstützung der Wirtschaft und der Produktivität)
ActionActionArt. 13 (Änderung des , „Personalordnung des Landes“)
ActionActionArt. 14 (Änderung des , „Errichtung des Landesdenkmalamtes sowie Änderungen und Ergänzungen zu den Landesgesetzen vom 25. Juli 1970, Nr. 16, und vom 19. September 1973, Nr. 37“)
ActionActionArt. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24,„Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)
ActionActionArt. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“)
ActionActionArt. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, „Recht auf Hochschulbildung“)
ActionActionArt. 18 (Außerordentliche Beiträge an Studierende, die universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen besuchen)
ActionActionArt. 19 (Änderung des , „Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung“)
ActionActionArt. 20 (COVID-19 – Bestimmungen für das Schuljahr 2020/2021)   
ActionActionArt. 21 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, „Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung“)
ActionActionArt. 22 (Dringende Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft und Produktivität im Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand)      
ActionActionArt. 23 (Unterlassene Nutzung von Standplätzen auf Märkten und außerhalb von Märkten)
ActionActionArt. 24 (Änderung des , „Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren“)
ActionActionArt. 25 (Maßnahmen im Zusammenhang mit dem durch COVID-19 verursachten epidemiologischen Notstand zugunsten des Tagesmutterdienstes und der Kindertagesstätten)
ActionActionArt. 26 (Änderung des , „Vorübergehender Einsatz von Arbeitslosen durch die Landesverwaltung und durch Körperschaften und Anstalten, die der Aufsicht durch die Landesverwaltung unterworfen sind“)
ActionActionArt. 27 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 24,„Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung“)
ActionActionArt. 28 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)
ActionActionArt. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)
ActionActionArt. 30 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“)
ActionActionArt. 31 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. März 1987, Nr. 5, „Förderung der Sprachkenntnisse“)
ActionActionArt. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, „Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit“)
ActionActionArt. 33 (Lehrgang für Integrationslehrpersonen für die deutschsprachigen und ladinischen Schulen)  
ActionActionArt. 34 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr.40, „Ordnung der Berufsbildung“)
ActionActionArt. 35 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, „Forstgesetz“)
ActionActionArt. 36 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, „Öffentliche Mobilität“)
ActionActionArt. 37 (Aufhebungen)
ActionActionArt. 38 (Finanzbestimmungen)
ActionActionArt. 39 (Inkrafttreten)
ActionActionc''') Landesgesetz vom 13. Oktober 2020, Nr. 12
ActionActiond''') Landesgesetz vom 22. Dezember 2020, Nr. 17
ActionActione''') Landesgesetz vom 22. Dezember 2020, Nr. 16
ActionActionf''') Landesgesetz vom 11. Januar 2021, Nr. 1
ActionActiong''') Landesgesetz vom 17. März 2021, Nr. 3
ActionActionh''') Landesgesetz vom 3. August 2021, Nr. 6
ActionActioni''') Landesgesetz vom 3. August 2021, Nr. 7
ActionActionj''') Landesgesetz vom 3. August 2021, Nr. 8
ActionActionk''') Landesgesetz vom 19. August 2021, Nr. 9
ActionActionl''') Landesgesetz vom 12. Oktober 2021, Nr. 11
ActionActionm''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2021, Nr. 15
ActionActionn''') Landesgesetz vom 23. Dezember 2021, Nr. 16
ActionActiono''') Landesgesetz vom 10. Januar 2022, Nr. 1
ActionActionp''') Landesgesetz vom 14. März 2022, Nr. 2
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ActionActionz''') Landesgesetz vom 4. August 2023, Nr. 17
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ActionActionb'''') Landesgesetz vom 19. September 2023, Nr. 22
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