(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„e) ergänzende Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche zur Förderung und Stärkung der Lebens- und Schlüsselkompetenzen.“