(1) Für das Jahr 2020 kann die Autonome Provinz Bozen einen außerordentlichen ergänzenden Beitrag von 10 Prozent an Studierende gewähren, welche bereits Empfänger und Empfängerinnen der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, sind, die aufgrund des epidemiologischen Notstandes wegen COVID-19 einen Rückgang von mindestens 20 Prozent des Faktors der wirtschaftlichen Lage (FWL) der eigenen Kernfamilie, berechnet laut Artikel 8 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, erlitten haben. Die Landesregierung regelt die Richtlinien und die Modalitäten der Durchführung dieses Artikels.
(2) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 800.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.