(1) Nach Artikel 24/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 24/ter (Förderung der Forschung und der ständigen Weiterbildung im Gesundheitswesen)
1. Um die Entwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und die ständige Weiterbildung des Personals des Landesgesundheitsdienstes zu fördern, kann sich der Südtiroler Sanitätsbetrieb – mittels Konventionen und nach Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen – an wissenschaftlichen Projekten und Studien beteiligen, die die vorhandenen wissenschaftlichen, technischen und professionellen Kompetenzen des Sanitätsbetriebes erhöhen.“