(1) In Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Wörter „, die von der Landesregierung auf Vorschlag der Landesarbeitskommission festgestellt werden müssen,“ gestrichen.
(2) In Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. August 1987, Nr. 24, in geltender Fassung, werden die Wörter „Der Plan für die Beschäftigungspolitik“ durch die Wörter „Die Landesregierung“ ersetzt.