(1) In Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit Bezug auf die Güter und die für diese Güter getätigten Investitionen“ durch die Wörter „mit Bezug auf die Güter, deren Nutzung im Konzessionsprojekt vorgesehen ist, und auf die für diese Güter getätigten Investitionen, die während der Konzessionsdauer nicht abgeschrieben wurden,“ ersetzt.