(1) Nach Artikel 11 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„12. Gemäß Artikel 1 Absatz 9 Buchstaben f) und g) des Gesetzesdekrets vom 29. Oktober 2019, Nr. 126, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 159, in geltender Fassung, in Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 13 desselben Gesetzesdekrets festgelegten Kriterien und Modalitäten, kann das Verfahren zur Erlangung der Lehrbefähigung für diejenigen, die die vom Bildungsministerium im Jahr 2020 ausgeschriebenen außerordentlichen Wettbewerbe bestanden haben, gemäß Artikel 1 Absatz 10 des Gesetzesdekrets vom 29. Oktober 2019, n. 126, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019, Nr. 159, in geltender Fassung, ohne zusätzliche Kosten für die öffentlichen Finanzen an den italienischsprachigen Schulen staatlicher Art der Autonomen Provinz Bozen abgeschlossen werden.“
(2) Artikel 12/ter Absatz 9 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, ist gestrichen.