(1) Nach Artikel 27 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Die Reviere setzen die Jäger über die Erfüllung der Abschusspläne in Kenntnis. Jeder Jäger hat die Pflicht, sich vor jedem Jagdgang selbst über den Stand der Abschusserfüllung zu informieren.“
(2) In Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Wörter gestrichen: „Bei Überschreitung des Abschussplanes ist ein Verschulden des Jägers auszuschließen, wenn er sich vor jedem Jagdausgang über die Abschusserfüllung der jeweiligen Wildart beim Revierleiter oder bei einer von ihm beauftragten Person informiert. Kein Verschulden des Revierleiters liegt vor, wenn er für eine korrekte Information über die Abschusserfüllung gesorgt hat.“.
(3) In Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe i/bis) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Wörter gestrichen: „bei Überschreitung des Abschussplanes ist ein Verschulden des Jägers auszuschließen, wenn er sich vor jedem Jagdausgang über die Abschusserfüllung der jeweiligen Wildart beim Revierleiter oder bei einer von ihm beauftragten Person informiert; ein Verschulden des Revierleiters ist auszuschließen, wenn er für eine korrekte Information über die Abschusserfüllung gesorgt hat.“.