(1) In Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird nach den Wörtern „den Betrieb von“ das Wort „Tanzsälen,“ eingefügt.
(2) Artikel 6 Absatz 3/bis erster Satz des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Für Orte im Freien, die für öffentliche Vorführungen oder Unterhaltungsveranstaltungen bestimmt sind, können Standard-Eignungsprojekte ausgearbeitet werden, die von der Kommission laut den Artikeln 10 oder 10/bis bzw. vom Gemeindetechniker für die in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Orte genehmigt werden und die die notwendigen Angaben und Hinweise für eine der Eignung des Ortes entsprechende Nutzung enthalten.“.