(1) Im Schuljahr 2020/2021 wird der Unterricht an den Schulen staatlicher Art sowohl in Präsenz als auch in unterschiedlichen Formen des Lernens erteilt, zu denen auch das selbstorganisierte Lernen zählt; die geltenden Mindestjahresstundenkontingente der verpflichtenden Unterrichtszeit bleiben unverändert.
(2) Der zuständige Landesschuldirektor oder die zuständige Landesschuldirektorin definiert für die Zwecke laut Absatz 1: