1. Für die Abrechnung von projektbezogenen Beiträgen müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:
a) Auszahlungsantrag,
b) die Ausgabenbelege, und zwar:
1) Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss alle Angaben gemäß Anhang 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular abgefasst werden,
2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben vorgelegt werden, wobei jeder gebührend quittierte Beleg mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu versehen ist,
3) die Antragsteller können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,
c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über:
1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,
2) allfällige Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt oder erhalten wurden, einschließlich der entsprechenden Beträge,
3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Tätigkeitsprogramms, für welches die Förderung gewährt wurde,
4) die Gesamtausgaben für die Umsetzung der geförderten Tätigkeitsprogramme. Jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet, kann auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe d) enthalten,
d) die Aufstellungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit laut Artikel 40, unter Angabe der ehrenamtlich Tätigen und der Art ihrer Leistungen, ebenso der Tage und Stunden, an bzw. in denen diese Leistungen erbracht wurden.