1. Folgende Ausgaben sind für die ordentlichen Beiträge zulässig:
a) Titel 1 (Personalkosten):
1) Angestellte (Gehälter und Nebenkosten, sowie der für das laufende Jahr effektiv zurückgelegte Abfertigungsanteil),
2) frei Mitarbeitende (Vergütungen und Nebenkosten),
3) Dienstfahrten und Vergütungen für Angestellte und ehrenamtlich Mitarbeitende,
4) Aus- und Weiterbildung von Angestellten und ehrenamtlich Mitarbeitenden (Seminare, Kurse, Weiterbildungsveranstaltungen, Kongresse). Die Ausgaben für die Aus- und Weiterbildung von Personal können nur dann zur Förderung zugelassen werden, wenn sie Themen betreffen, die mit dem Tätigkeitsprogramm der Organisation zusammenhängen. Nicht gefördert werden ordentliche Hochschulstudien oder berufsbildende Maßnahmen,
b) Titel 2 (Laufende Betriebskosten): Mieten, Strom, Heizung, Reinigung, Telefon und Internetleitungen, Postgebühren, Büromaterial und Drucksachen, Abonnements, Ankauf von Material sowie kulturellen, didaktischen und pädagogischen Hilfsmitteln für die Umsetzung der Programme, kleinere ordentliche Wartungsarbeiten, Verwaltung von Fahrzeugen, Wirtschafts- und Steuerberatung, Versicherungen, Abgaben aufgrund der geltenden Bestimmungen und andere für die Verwaltung und Durchführung der Tätigkeit erforderliche Ausgaben.
2. Die Gehälter und Vergütungen für die Angestellten des Antragstellers dürfen nicht höher sein als die des Personals der Autonomen Provinz Bozen.
3. Die Anstellungen von Mitarbeitenden erfolgen nach den Grundsätzen der Transparenz und Publizität, um eine möglichst breite Beteiligung an den Auswahlverfahren zu gewährleisten. Das finanzierte Personal wird somit im Zuge eines Auswahlgesprächs ermittelt, bei dem auch Personen in Vertretung des zuständigen Landesamtes anwesend sind. Die freien Stellen müssen durch Stellenanzeigen in den auflagenstärksten lokalen Tageszeitungen kundgemacht werden.