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Beschluss vom 17. Januar 2017, Nr. 32
Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Jugendarbeit für die italienische Sprachgruppe (abgeändert mit Beschluss Nr. 73 vom 02.02.2021)

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen zur Förderung der Jugendarbeit für die italienische Sprachgruppe

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln, in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von wirtschaftlichen Vergünstigungen, im Folgenden Förderungen genannt, zur Förderung der Jugendarbeit für die italienische Sprachgruppe in der Provinz Bozen gemäß Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, und zur Förderung der Jugendkultur gemäß Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung.

2. Diese Richtlinien fallen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die vorgesehenen Förderungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten oder reine Nebentätigkeiten gewährt werden

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Beiträge laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) haben: Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, die im entsprechenden Landesregister eingetragen sind, sowie andere private Organisationen ohne Gewinnabsicht, die ihren Sitz oder eine Organisationseinheit in der Provinz Bozen haben, dort tätig sind und deren Satzung die Verfolgung der Ziele des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, vorsieht. Die Antragsteller können auch als zeitweilige Zweckgemeinschaften (ZZG), die vom Artikel 43 geregelt werden, organisiert sein.

2. Anspruch auf projektbezogene Beiträge laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2) haben auch Jugendausschüsse und informelle Jugendgruppen, wenn das vorgelegte Projekt den Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, entspricht, die nationalen und europäischen Richtlinien im Bereich Jugendpolitik umsetzt, die für das Vorhaben verantwortliche Person nennt und sich an eine große Zahl von Jugendlichen richtet.

3. Anspruch auf Investitionsbeiträge laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 3) haben außerdem öffentliche und private Körperschaften.

4. Anspruch auf Zuweisungen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) haben folgende Rechtssubjekte ohne Gewinnabsicht: Stiftungen, Vereine (inklusive ZZG laut Artikel 43) und Genossenschaften, die seit mindestens zwei Jahren kontinuierlich in Südtirol und, gemäß Satzung, ausschließlich oder vorwiegend im Bereich der Förderung der Jugendkultur tätig sind.

5. Die Vorhaben, für die eine Förderung beantragt wird, müssen von allgemeinem Interesse sein, das heißt nicht nur an die eigenen Mitglieder, sondern auch an die Allgemeinheit gerichtet sein. Sie dürfen keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellen.

6. Die Gründungsurkunde und die Satzung der Antragsteller müssen als öffentliche Urkunde oder als beglaubigte oder eingetragene Privaturkunde verfasst sein.

7. Um die genannten Förderungen zu erhalten, müssen die Vereine mindestens neun Mitglieder haben. Befindet sich ihr Sitz in einer Gemeinde Südtirols mit weniger als 20.000 Einwohnern oder findet der Großteil ihrer Tätigkeit dort statt, müssen sie mindestens fünf Mitglieder aufweisen.

Art. 3
Organisation und Transparenz

1. Die Förderungen werden nur Antragstellern gewährt, die mit Korrektheit, Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und buchhalterischer Transparenz handeln. Sie müssen über eine den Zielen der Organisation sowie dem Niveau des vorgeschlagenen Kulturangebots angemessene Leitungsstruktur verfügen.

2. Die Leitungsstruktur sollte außerdem die Nachwuchsfachkräfte fördern und vorsehen, dass die Mitglieder der Führungsgremien, die das Alter von 75 Jahren überschritten haben, in der Regel nur Ehrenämter bekleiden dürfen.

3. Für Begünstige von Zuweisungen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) muss die Geschäftsgebarung den für die öffentliche Verwaltung vorgesehenen Transparenzbestimmungen entsprechen, besonders den Publizitäts-, Transparenz- und Veröffentlichungspflichten betreffend Daten und Dokumente zu:

a) Organisation (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der Zusammensetzung der Organe, ihrer Entlohnungen und der Curricula der Führungsorgane),

b) Verwaltungstätigkeit und erbrachten Dienstleistungen (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der erteilten Aufträge und der abgeschlossenen Verträge, der Bilanz und der Planungsberichte, der Abschlussberichte sowie der Sozialbilanz).

4. Die obengenannten Daten müssen in jedem Fall dem zuständigen Amt immer zugänglich sein.

Art. 4
Weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen

1. Unbeschadet der in Artikel 3 angeführten Bedingungen, müssen zur Gewährung einer Förderung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) die durch die bisherige Tätigkeit belegte finanzielle Stabilität der Organisation und ein hoher Verlässlichkeitsgrad bei der Planung,

b) die an Jugendliche gerichtete Tätigkeit folgt den Maßstäben der Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der verfügbaren Finanzmittel; die vorgeschlagenen Inhalte stoßen auf positives Echo.

Art. 5
Ethik-Kodex

1. Der Ethik-Kodex enthält ethische Verhaltensregeln, die rechtlich nicht bindend sind und die Begünstigen auf einige soziale Zielsetzungen und gemeinsame Werte hinweisen. Für die Begünstigten der Förderungen gelten, soweit ihren Bereich betreffend, folgende ethische Empfehlungen:

a) die Ausgaben für Werbung in den Medien, für Repräsentationszwecke und für Außendienste soweit möglich einzudämmen,

b) Interessenskonflikte zwischen Einzelinteresse und Gemeinwohl zu vermeiden,

c) die entgeltliche Beauftragung oder die Anstellung von Personen zu vermeiden, die mit Führungskräften oder Mitgliedern von Führungsgremien bis zum vierten Grad verwandt, verschwägert oder verheiratet sind oder mit ihnen zusammenleben; ausgenommen sind zeitweilige Erfordernisse,

d) die Jugendbeschäftigung zu fördern und entgeltliche Aufträge an Personen, die schon über eine Rente verfügen, zu vermeiden,

e) den übertriebenen Einsatz von Werbung und Drucksorten oder von Telekommunikationsmitteln zwecks Wahlwerbung zu vermeiden, sofern öffentlich finanziert oder an öffentlich finanzierten Orten abgehalten,

f) Handlungen zu vermeiden, die gegen das Gesetz vom 25. Juni 1993, Nr. 205, über Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Rasse verstoßen,

g) als Mitglied der Führungsgremien keine entgeltlichen Aufträge über eine nicht gelegentliche Mitarbeit von jener Organisation anzunehmen, für die man tätig ist, außer bei zeitweiliger Notwendigkeit.

Art. 6
Art und Umfang der Förderung

1. Folgende Förderungen können gewährt werden:

a) Beiträge:

1) ordentliche Beiträge,

2) projektbezogene Beiträge,

3) Investitionsbeiträge,

4) ergänzende Beiträge,

b) Zuweisungen.

2. Die Förderungen können höchstens in nachstehendem Umfang gewährt werden:

a) bis zu 90% der zur Förderung zugelassenen Ausgaben im Falle von ordentlichen Beiträgen und projektbezogenen Beiträgen,

b) bis zu 80% der zur Förderung zugelassenen Ausgaben im Falle von Investitionsbeiträgen und Zuweisungen.

3. Die Höhe der gewährten Förderung darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.

4. Für Zuweisungen wird der zu gewährende Betrag außerdem auf der Grundlage der vorausgehenden Förderung ermittelt.

5. Die quantitative Festlegung der Förderungen kann rein finanziell erfolgen, aber auch, auf Antrag laut Artikel 20, durch die Erbringung von Dienstleistungen, wie z. B. die kostenlose Bereitstellung von Räumen der zuständigen Abteilung.

Art. 7
Ordentliche Beiträge

1. Die ordentlichen Beiträge werden zur Deckung von Betriebs- und Personalkosten gewährt, welche dem Antragsteller zur Durchführung seiner ordentlichen Tätigkeit im betreffenden Kalenderjahr anfallen.

2. Die Begünstigten eines ordentlichen Beitrags dürfen im selben Jahr keine Zuweisungen vom selben Amt erhalten.

Art. 8
Projektbezogene Beiträge

1. Projektbezogene Beiträge beziehen sich auf spezifische Vorhaben, die nicht Bestandteil der ordentlichen Planung sind.

2. Die Gewährung projektbezogener Beiträge hängt nicht nur von der Beurteilung des Projektes nach qualitativen Kriterien ab, sondern auch von der verbleibenden Verfügbarkeit auf den Ausgabenkapiteln der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit.

3. Projektbezogene Beiträge können auch auf der Grundlage von Ausschreibungen gewährt werden.

Art. 9
Investitionsbeiträge

1. Investitionsbeiträge können für die Wartung und den Ankauf von Geräten, Einrichtungsgegenständen und Transportmitteln gewährt werden, die für die Ausübung der Tätigkeit zugunsten der Jugendlichen erforderlich sind, sowie für den Ankauf, die Errichtung, die Erweiterung, die Instandhaltung oder den Umbau von Jugendeinrichtungen.

2. Beiträge für den Umbau, die Erweiterung und die Instandhaltung von Jugendeinrichtungen können Organisationen gewährt werden, die zur Gewährleistung einer kontinuierlichen und dauerhaften Verwaltung der Einrichtung einen entsprechenden Rechtstitel (Eigentum oder anderes dingliches Recht, Mietvertrag, unentgeltlicher Leihvertrag usw.) nachweisen.

Art. 10
Ergänzende Beiträge

1. Ergänzende Beiträge werden in all jenen Fällen gewährt, in denen aus gerechtfertigten Gründen die im Antrag auf einen ordentlichen, projektbezogenen oder Investitionsbeitrag genannten Einnahmen unter den Vorhersagen liegen oder die Ausgaben höher sind als die im Antrag vorgesehenen.

2. Ergänzende Beiträge können außerdem gewährt werden, falls es, aus gerechtfertigten Gründen, als angebracht und möglich erachtet wird, den Prozentsatz des Beitrags zu erhöhen oder die Kosten in einem höheren Ausmaß anzuerkennen.

3. Ergänzende Beiträge müssen sich auf Programme beziehen, die im ursprünglichen Beitragsantrag bereits angegeben wurden.

Art. 11
Zuweisungen

1. Zuweisungen sind Förderungen zugunsten von Organisationen, die für das lokale Kulturleben entscheidend sind und über eine Führung verfügen, die ein weitreichendes Vertrauen genießt.

2. Zuweisungen können ausschließlich Organisationen gewährt werden, die über ein Rechnungsprüferkollegium verfügen, wovon mindestens ein Mitglied im entsprechenden Berufsregister eingeschrieben sein muss, und welche

a) Folgendes gewährleisten:

1) eine mehrjährige Planung,

2) eine Organisations- und Planungsstabilität,

3) eine Gebarung gemäß den für die öffentliche Verwaltung vorgesehenen Transparenz-Bestimmungen laut Artikel 3,

b) auf der Grundlage der Erfahrung vorhergegangener Jahre Korrektheit und Transparenz gewährleisten,

c) im Vorjahr Landesförderungen von mindestens 25.000,00 Euro erhalten haben.

3. Zuweisungen können einjährig oder mehrjährig für maximal drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre gewährt werden, gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.

4. Zuweisungen werden gewährt nach Vorlage der letzten genehmigten Jahresabschlussrechnung samt Tätigkeitsbericht sowie der zusätzlichen Dokumentation laut Artikel 19. Die Bilanz muss gemäß den Richtlinien der gesamtstaatlichen Kammer der Wirtschaftsprüfer erstellt sein.

5. Der Gesamtbetrag der Zuweisung wird nach Erlass der Gewährungsmaßnahme ausgezahlt.

6. Zuweisungen können widerrufen werden, wenn Änderungen in der Leitungsstruktur und relevante und wiederkehrende Betriebsverluste im Haushalt der antragstellenden Organisation eintreten.

7. Begünstigte einer Zuweisung dürfen im selben Jahr keine ordentlichen Beiträge vom selben Amt erhalten.

Art. 12
Mehrjährige Förderungen

1. Um die Kontinuität von bewährter Planung und von großen regelmäßigen Kulturveranstaltungen zu gewährleisten, können Organisationen mehrjährige Förderungen für höchstens drei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre beantragen, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen:

a) die entsprechende Organisation weist eine mehrjährige, kontinuierliche Planung auf,

b) die durchgeführte Tätigkeit beruht auf einer gründlich durchdachten Planung, die frühzeitig einzureichen ist,

c) mit dieser Planung sind beträchtliche Investitionen wirtschaftlicher Ressourcen verbunden,

d) die Organisation verfügt über einen Betriebssitz im Landesgebiet.

2. Der Kulturbeirat erstellt Gutachten über die Organisationen, die in den Genuss einer mehrjährigen Förderung kommen können, unter Beachtung von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.

Art. 13
Finanzielle Mittel

1. Die Antragsteller müssen sich, unabhängig von der Landesförderung, mit weiteren Mitteln an den veranschlagten Kosten beteiligen. Dazu zählen:

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Einnahmen aus Veranstaltungen,

c) Förderungen durch andere öffentliche Körperschaften,

d) Beiträge privater Sponsoren,

e) Schenkungen oder Spenden,

f) Eigenmittel,

g) sonstige Einnahmen.

Art. 14
Antragstellung und Bearbeitung der Anträge

1. Der Antrag auf Förderung und Auszahlung wird auf dem vom zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst. Er wird von dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin der Organisation unterzeichnet und innerhalb der in diesen Richtlinien vorgesehenen Fristen persönlich oder mittels zertifizierter E-Mail (PEC) eingereicht.

2. Das zuständige Amt kann die Verwendung der zertifizierten E-Mail (PEC) oder die Online-Antragstellung in Übereinstimmung mit dem Gesetzbuch der digitalen Verwaltung für verpflichtend erklären.

3. Das zuständige Amt kann die Richtigstellung oder die Ergänzung der eingereichten Anträge verlangen.

4. Die Bewertung der Förderanträge folgt den Qualitätskriterien laut Artikel 30.

Art. 15
Anträge auf ordentliche Beiträge

1. Die Anträge auf ordentliche Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 10. November des Jahres vor dem Bezugsjahr des Beitrags einzureichen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Vorstellung des Antragstellers, Angabe der ordentlichen Mitglieder inklusive der eventuell anfallenden Mitgliedsbeiträge und namentliche Auflistung der Inhaber der laut Satzung vorgesehenen Ämter,

b) Bericht über die im vergangenen Rechnungsjahr durchgeführten Tätigkeiten, mit Angabe der erzielten Ergebnisse,

c) Jahresprogramm mit Informationen über die Ziele, die Zielgruppe und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Bei Anträgen auf mehrjährige Beiträge muss auch das Programm mehrjährig ausgelegt sein,

d) ausführlicher Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für das Bezugsjahr bzw. die Bezugsjahre, mit einer Auflistung der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

e) Kurzbericht des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin über die finanzielle Stabilität der Organisation und das Nichtvorhandensein von älteren nicht getilgten Schulden, die die Organisation gefährden könnten; sollten im Dokument Schulden angeführt sein, müssen die Antragsteller auch einen mehrjährigen Tilgungsplan vorsehen, den sie dem zuständigen Amt zukommen lassen,

f) Gründungsakt der Organisation und Satzung, wenn es sich um einen Erstantrag handelt oder im Falle von Änderungen,

g) Geschäfts-, Betriebs- und Nutzungsordnung der von der Organisation geführten Jugendeinrichtungen im Falle eines Erstantrags oder bei Änderungen;

h) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über:

1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,

2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderanträge für dieselben Vorhaben vorgelegt wurden oder werden, einschließlich der entsprechenden Beträge,

3) die Investition etwaiger Verwaltungsüberschüsse in die ordentliche Tätigkeit des darauffolgenden Jahres. In diesem Fall muss die Organisation den Ausgabenposten angeben, für den sie bestimmt sind,

i) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.

Art. 16
Anträge auf projektbezogene Beiträge

1. Die Anträge auf projektbezogene Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 31. März oder 31. Juli eines jeden Jahres einzureichen.

2. Im Falle von komplexen und etablierten Projekten, deren Planung sich über einen Zeitraum von mindestens acht Monaten erstreckt, müssen die Anträge bis spätestens 10. November des Jahres abgegeben werden, das dem Bezugsjahr des Beitrags vorausgeht.

3. Bei den Antragsfristen laut den Absätzen 1 und 2 handelt es sich um Ausschlussfristen.

4. Das zuständige Amt kann aus gerechtfertigten Gründen außerordentliche Wettbewerbe außerhalb der Termine laut den Absätzen 1 und 2 ausschreiben.

5. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Bericht über das Projekt, für das die Förderung beantragt wird, mit Informationen über: Ziele, Zielgruppe, die Qualifikation eventueller Referenten und Referentinnen, Durchführungsort und -zeitraum und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,

b) Bericht über die im vergangenen Rechnungsjahr durchgeführten Tätigkeiten im Falle von jährlichen Vorhaben,

c) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für das Projekt, mit einer Auflistung der verschiedenen Einnahmen und der Eigenmittel,

d) nur bei Erstantrag oder im Falle von Änderungen:

1) Gründungsurkunde und Satzung der Organisation,

2) Vorstellung des Antragstellers mit Angabe der ordentlichen Mitglieder, die die etwaigen Mitgliedsbeiträge gezahlt haben, und namentlicher Zusammensetzung der satzungsgemäßen Organe,

e) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über:

1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,

2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderanträge für dieselben Vorhaben vorgelegt wurden oder werden, einschließlich der entsprechenden Beträge,

f) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002 in geltender Fassung.

Art. 17
Anträge auf Investitionsbeiträge

1. Die Anträge auf Investitionsbeiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 31. März oder 30. September eines jeden Jahres einzureichen.

2. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen. In unvorhersehbaren und dringenden Situationen, die im Antrag darzulegen sind, können jedoch Ausnahmen gewährt werden.

3. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Bericht über die Gründe, die die geplanten Investitionen rechtfertigen,

b) detaillierte Kostenaufstellung und Finanzierungsplan für die Investitionen, unter Angabe der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

c) detaillierter Kostenvoranschlag, eingeholt bei den Zulieferern. Kosten für Ankäufe und Arbeiten die mit einem Betrag bis zu 10.000,00 Euro veranschlagt sind, müssen mit mindestens einem Kostenvoranschlag dokumentiert werden. Wenn die für Ankäufe und Arbeiten veranschlagten Kosten den Betrag von 10.000,00 Euro überschreiten, müssen mindestens drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden,

d) nur bei Erstantrag oder im Falle von Änderungen:

1) Gründungsakt und Satzung der Organisation,

2) Vorstellung des Antragstellers mit Angabe der ordentlichen Mitglieder, die die etwaigen Mitgliedsbeiträge gezahlt haben, und namentlicher Zusammensetzung der satzungsgemäßen Organe,

e) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über:

1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,

2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderanträge für dieselben Vorhaben vorgelegt wurden oder werden, einschließlich der entsprechenden Beträge,

f) Zeitplan für die Investitionen gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002 in geltender Fassung.

3. Den Anträgen betreffend den Ankauf, die Errichtung, die Erweiterung oder den Umbau von Jugendeinrichtungen ist zusätzlich zu den genannten Unterlagen Folgendes beizulegen:

a) ein Projekt für die Bestimmung und Nutzung der Einrichtung,

b) ein vorläufiges oder endgültiges Projekt, erstellt von einer freiberuflich tätigen Person, mit Angabe des Arbeitsbeginns und -endes,

c) eine Schätzung der neu entstehenden Betriebskosten, mit einer Erklärung über die Modalitäten ihrer Deckung in den nachfolgenden Rechnungsjahren.

Art. 18
Anträge auf ergänzende Beiträge

1. Die Anträge auf ergänzende Beiträge müssen vorzugsweise bis zum 30. September des Bezugsjahres bzw. Bezugszeitraums des ursprünglich gewährten Beitrags eingereicht werden.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) ausführlicher Bericht, aus dem die Notwendigkeit der zusätzlichen Förderung bzw. die Neufestsetzung der zugelassenen Ausgaben oder des Finanzierungssatzes hervorgeht,

b) neuer Kostenvoranschlag mit entsprechendem Finanzierungsplan, unter Angabe der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

c) Zeitplan gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002 in geltender Fassung.

Art. 19
Anträge auf Zuweisungen

1. Die Anträge auf Zuweisungen müssen vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 10. November des Jahres vor dem Bezugsjahr der Zuweisung eingereicht werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Vorstellung der Antrag stellenden Organisation, mit Angabe der Zahl der Mitglieder, die die etwaigen Mitgliedsbeiträge gezahlt haben, und namentlicher Zusammensetzung der satzungsgemäßen Organe,

b) ausführlicher Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit mit objektiven Daten über die Nutzerschaft und eine Gesamtbewertung der erzielten Ergebnisse,

c) ausführlicher Bericht über die geplanten Tätigkeiten, mit Informationen über die Ziele, die Zielgruppe, die Qualifikation etwaiger Referentinnen und Referenten, den Durchführungsort und -zeitraum und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Bei Anträgen auf mehrjährige Zuweisungen muss auch das Kulturprogramm mehrjährig ausgelegt sein,

d) detaillierter Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für das Jahr oder die Jahre der Zuweisungsbeantragung, unter Angabe der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

e) letzte genehmigte Jahresabschlussrechnung mit Vermögenslage, Erfolgsrechnung und Ergänzungsbericht, mit einer Unterteilung nach Kostenstellen in Bezug auf die unterschiedlichen Arten von Tätigkeit. Sollte das Dokument Schulden aufweisen, muss die Organisation auch einen mehrjährigen Tilgungsplan vorsehen, den sie dem zuständigen Amt zukommen lassen muss,

f) Angabe der Person, die die Buchhaltung der Organisation führt,

g) Protokoll des Rechnungsprüferkollegiums mit Erklärung über die ordnungsgemäße Buchführung in der Organisation,

h) mehrjährige Haushaltsplanung im Falle von Anträgen auf mehrjährige Zuweisungen,

i) Auszug aus dem Sitzungsbeschluss beziehungsweise -protokoll, mit dem die Mitgliederversammlung oder das zuständige Organ die Jahresabschlussrechnungen, den Haushaltsplan und den Tätigkeitsplan genehmigt,

j) Erklärung des/der bei der Kammer eingetragenen Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin über die Ordnungsmäßigkeit und Rückführbarkeit der getätigten Ausgaben auf die genehmigte Zuweisung und auf das genehmigte Tätigkeitsprogramm (ab dem zweiten Jahr der Gewährung),

k) Gründungsakt und Satzung der Organisation im Falle von Änderungen,

l) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über:

1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,

2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderanträge für dieselben Vorhaben vorgelegt wurden oder werden, einschließlich der entsprechenden Beträge,

3) die Investition etwaiger Verwaltungsüberschüsse in die ordentliche Tätigkeit des darauffolgenden Jahres. In diesem Fall muss die Organisation den Ausgabenposten angeben, für den sie bestimmt sind,

m) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung, welcher im Falle von mehrjähriger Zuweisung auch die langfristig zu erreichenden Ziele sowie die langfristig geplanten kulturellen Inhalte anzuführen hat.

Art. 20
Anträge auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen

1. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen kann gleichzeitig mit der Förderung oder getrennt beantragt werden.

2. Der Antrag laut Absatz 1 kann jederzeit im Laufe des Jahres eingereicht werden; in jedem Fall ist er aber vor Beginn des geplanten Vorhabens einzureichen.

Art. 21
Pflichten der Antragsteller

1. Die für das Verfahren verantwortlichen Landesbediensteten und die Mitglieder des zuständigen Beirates haben zu den Tätigkeiten der Antragsteller unentgeltlich Zugang.

Art. 22
Geschäfts-, Betriebs- und Nutzungsordnung der Jugendeinrichtungen

1. Alle Jugendeinrichtungen (Vereinssitze, Jugendzentren, Treffpunkte, Wohnheime, Campingplätze, Jugendherbergen, andere für Jugendliche ausgestattete Flächen), für die eine Förderung beantragt wird, müssen über eine entsprechende Geschäfts-, Betriebs- und Nutzungsordnung verfügen.

2. Diese Ordnung muss vom Führungsgremium des begünstigten Rechtssubjekts genehmigt werden, in den Räumen der einzelnen Einrichtungen aushängen und in der Regel im Internet einsehbar sein.

3. Die Ordnung regelt folgende Bereiche:

a) die Öffnungszeiträume, -tage und -zeiten der Einrichtung,

b) die Zugangs- und Nutzungsmodalitäten für die einzelnen Räumlichkeiten (Aufenthaltsräume, Spielräume, Proberäume, Aufnahmeräume, Fernsehräume, Küche, Verpflegungseinrichtungen, Sportstätten, Kulturräume, Werkstätten usw.) und eventuelle Kosten.

4. Die für die Durchführung der Tätigkeiten verwendeten Räumlichkeiten müssen den einschlägigen Bestimmungen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und den Bestimmungen zum behindertengerechten Bauen entsprechen.

Art. 23
Verwendung der Förderungen

1. Der Begünstigte darf die Förderungen ausschließlich für jene Vorhaben verwenden, für die sie beantragt und gewährt wurden.

2. Erachten es die Begünstigten als notwendig, die Förderung zu anderen als den im ursprünglichen Antrag vorgesehenen Zwecken oder für andere Ausgaben zu verwenden, müssen sie beim zuständigen Amt einen eigenen begründeten Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung der Förderung einreichen.

3. Der Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung muss vor Tätigung der jeweiligen Ausgaben und innerhalb des Bezugsjahres bzw. des Bezugszeitraums der Förderung eingereicht werden, andernfalls verfällt der Anspruch darauf.

4. Die Änderung der Zweckbestimmung wird nach demselben Verfahren genehmigt, das für die Förderungsgewährung gilt.

5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenhöhe können auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes zugelassen werden.

Art. 24
Festlegung der zugelassenen Ausgaben

1. Das zuständige Landesamt prüft die Förderungsanträge und bestimmt die Tätigkeits-, Ankaufs- und Arbeitsprogramme und die entsprechenden zur Förderung zuzulassenden Ausgaben und berücksichtigt dabei die eventuell in den vorgelegten Programmen angeführten Prioritäten, die Ziele, die Erwartungen der Allgemeinheit sowie die mit Unterstützung des Landesjugendbeirates festgelegten Ziele. Das zuständige Landesamt berücksichtigt auch die vorhergehenden Ergebnisse und die entsprechende Verfügbarkeit im Landeshaushalt.

2. Die Ausgabenprogramme für Tätigkeiten, Verwaltung von Einrichtungen und Investitionen müssen auf die satzungsmäßigen Ziele des Antragstellers zurückzuführen und auf die Erfüllung der Anforderungen von Jugendlichen in Südtirol gemäß Artikel 30 ausgerichtet sein.

3. In begründeten Fällen kann der zuständige Abteilungsdirektor/die zuständige Abteilungsdirektorin unter Beachtung der in den vorliegenden Richtlinien vorgesehenen Höchstgrenzen eine Reduzierung der zugelassenen Ausgaben ohne Kürzung der Förderung genehmigen.

Art. 25
Zulässige Ausgaben für ordentliche Beiträge und Zuweisungen

1. Folgende Ausgaben sind für die ordentlichen Beiträge zulässig:

a) Titel 1 (Personalkosten):

1) Angestellte (Gehälter und Nebenkosten, sowie der für das laufende Jahr effektiv zurückgelegte Abfertigungsanteil),

2) frei Mitarbeitende (Vergütungen und Nebenkosten),

3) Dienstfahrten und Vergütungen für Angestellte und ehrenamtlich Mitarbeitende,

4) Aus- und Weiterbildung von Angestellten und ehrenamtlich Mitarbeitenden (Seminare, Kurse, Weiterbildungsveranstaltungen, Kongresse). Die Ausgaben für die Aus- und Weiterbildung von Personal können nur dann zur Förderung zugelassen werden, wenn sie Themen betreffen, die mit dem Tätigkeitsprogramm der Organisation zusammenhängen. Nicht gefördert werden ordentliche Hochschulstudien oder berufsbildende Maßnahmen,

b) Titel 2 (Laufende Betriebskosten): Mieten, Strom, Heizung, Reinigung, Telefon und Internetleitungen, Postgebühren, Büromaterial und Drucksachen, Abonnements, Ankauf von Material sowie kulturellen, didaktischen und pädagogischen Hilfsmitteln für die Umsetzung der Programme, kleinere ordentliche Wartungsarbeiten, Verwaltung von Fahrzeugen, Wirtschafts- und Steuerberatung, Versicherungen, Abgaben aufgrund der geltenden Bestimmungen und andere für die Verwaltung und Durchführung der Tätigkeit erforderliche Ausgaben.

2. Die Gehälter und Vergütungen für die Angestellten des Antragstellers dürfen nicht höher sein als die des Personals der Autonomen Provinz Bozen.

3. Die Anstellungen von Mitarbeitenden erfolgen nach den Grundsätzen der Transparenz und Publizität, um eine möglichst breite Beteiligung an den Auswahlverfahren zu gewährleisten. Das finanzierte Personal wird somit im Zuge eines Auswahlgesprächs ermittelt, bei dem auch Personen in Vertretung des zuständigen Landesamtes anwesend sind. Die freien Stellen müssen durch Stellenanzeigen in den auflagenstärksten lokalen Tageszeitungen kundgemacht werden.

Art. 26
Zulässige Ausgaben für projektbezogene Beiträge

1. Für projektbezogene Beiträge können alle belegbaren Ausgaben für die Umsetzung des Tätigkeitsprogramms zugelassen werden, die dem vorgelegten Kostenplan grundsätzlich entsprechen.

2. Vergütungen und Erstattungen von Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten für Vortragende bei Kongressen und Konferenzen sind bis zu dem Höchstausmaß zugelassen, das die Landesregierung für ihre eigenen Vorhaben vorsieht.

Art. 27
Zulässige Ausgaben für Investitionsbeiträge

1. Folgende Ausgaben sind für Investitionsbeiträge zulässig:

a) Ankauf, Errichtung, Erweiterung und Umbau von Jugendeinrichtungen (Vereinssitze, Jugendzentren, Treffpunkte, Wohnheime, Campingplätze, Jugendherbergen, andere für Jugendliche ausgestattete Flächen),

b) Wartung von Einrichtungen und Wartung und Ankauf von beweglichen Gütern:

1) Titel 1

1.1) Wartung von Einrichtungen und beweglichen Gütern,

1.2) Wartung von Transportmitteln,

2) Titel 2

2.1) Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Geräten, Instrumenten und Anlagen, die für die Umsetzung der Tätigkeit erforderlich sind,

3) Titel 3

3.1) Ankauf von Kleinbussen und anderen Transportmitteln, die für Vorhaben zugunsten von Jugendlichen erforderlich sind.

2. Die mit dem Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter und errichteten Einrichtungen sind für die Planung und Umsetzung von Jugendaktivitäten unabdingbar.

3. Jugendeinrichtungen sind einfach, funktional und dem Geschmack und den Bedürfnissen der Jugendlichen entsprechend auszustatten.

4. Bei Auflösung der begünstigten Körperschaft oder Beendigung der Tätigkeit zugunsten von Jugendlichen müssen die genannten Ausstattungsgegenstände unentgeltlich an andere Einrichtungen abgetreten werden, die ähnliche Zielsetzungen in der Jugendarbeit verfolgen. Bei Nichteinhaltung wird der Beitrag widerrufen und muss rückerstattet werden. Das zuständige Amt muss die Mitteilung der erfolgten Abtretung erhalten.

Art. 28
Eingeschränkt zulässige Ausgaben

1. Zur Förderung werden nur solche Repräsentations- und Bewirtungsausgaben zugelassen, die dem Kriterium der Sparsamkeit Rechnung tragen. Repräsentationsausgaben können für Folgendes übernommen werden:

a) Unterkunft im Falle von Festakten, Konferenzen, Tagungen und Treffen, die direkt und objektiv mit der Notwendigkeit zusammenhängen, den Anspruchsberechtigten nach außen hin zu präsentieren und Beziehungen zu externen Persönlichkeiten und/oder Behörden zu unterhalten, wie öffentliche Behörden, Persönlichkeiten und Vertreter und Vertreterinnen aus Kultur, Medien, Wirtschaft und Gesellschaft,

b) Geschenke und andere Repräsentationsspesen für Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland oder Mitglieder ausländischer Delegationen anlässlich von offiziellen Besuchen, Jubiläen, Gedenkfeiern, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen.

Art. 29
Nicht zulässige Ausgaben

1. Folgende Tätigkeiten und Ausgaben werden nicht gefördert:

a) Kurse und Vortragsreihen über Themen, die offensichtlich Wirtschaftszwecken dienen oder von Landesbestimmungen für andere Bereiche abgedeckt sind,

b) liturgische Veranstaltungen,

c) Veranstaltungen, die ausdrücklich Wohltätigkeitszwecken oder vorwiegend der Tourismusförderung dienen,

d) Sportveranstaltungen,

e) Ankauf von alkoholischen Getränken,

f) wohltätige Spenden,

g) Geld- und Lotterieprämien,

h) Ausflüge,

i) Fahrten, Eintrittsgelder und Aufenthalte in Hotels oder anderen touristischen Einrichtungen, Eintritte für Sportanlagen, Vergnügungsparks, Schwimmbäder, Theater, Kino, Museen, Kunstgalerien, Musikveranstaltungen, Konzerte usw., die nicht unmittelbar mit der Organisation von spezifischen zur Förderung zugelassenen Projekten zusammenhängen,

j) Mahlzeiten (Mittag- und Abendessen sowie Buffets) und Ankauf von Lebensmitteln, die nicht unmittelbar mit der Organisation von spezifischen zur Förderung zugelassenen Projekten zusammenhängen,

k) Mitgliedsbeiträge von lokalen Sektionen an nationale Verbände,

l) Ankauf von Waren oder Produkten, die der Veranstalter selbst vertreibt,

m) vom Anspruchsberechtigten für abzugsfähig erklärte Mehrwertsteuerbeträge,

n) Einkommens- und Vermögenssteuern, ausgenommen die Wertschöpfungssteuer,

o) Passivzinsen für Kredite oder Bankvorschüsse, Verzugszinsen oder Bußgelder,

p) Schadenersatz bei zivilrechtlicher Haftung,

q) Haushaltsdefizite vorhergehender Jahre,

r) Abschreibungen,

s) nicht ausreichend belegte Ausgaben,

t) jede andere durch das Tätigkeitsprogramm der Organisation nicht ausreichend gerechtfertigte Ausgabe,

u) Vergütungen für Mitglieder von Leitungsgremien von politischen Parteien oder Gewerkschaften sowie für Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und für Personen, die offiziell für Ämter in diesen Organen kandidieren.

Art. 30
Qualitätskriterien für die Gewährung von Förderungen

1. Zweck der Förderungen ist die kulturelle, soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Die Gewährung der Förderungen erfolgt auf der Grundlage der verfügbaren Mittel des zuständigen Amtes und unter Berücksichtigung der folgenden allgemeinen Kriterien:

a) Qualität der Organisation:

1) Quote der beteiligten Jugendlichen, das heißt Anzahl der jugendlichen Mitglieder und der in den Vorstand gewählten Jugendlichen,

2) Anzahl der aktiv an der Planung und Verwirklichung der Tätigkeiten beteiligten Jugendlichen,

3) Kompetenzen des angestellten Personals (Lebenslauf und Erfahrung),

4) mit Vorbehalt werden Beitragsanträge von Organisationen behandelt, die aus einer Abspaltung von anderen Organisationen hervorgegangen sind.

b) Qualität der Geschäftsführung:

1) nachhaltige Verwaltung der Ausgaben, also im Einklang mit den Grundsätzen der Effektivität, Effizienz und Wirtschaftlichkeit (ausgeglichenes Verhältnis zwischen Mitteln und Zielen und Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und des Wettbewerbs bei der Auftragsvergabe) und entsprechend den Kriterien der wirtschaftlichen und finanziellen Machbarkeit (Verhältnis Einnahmen/Ausgaben),

2) Anteil der Selbstfinanzierung (Prozentsatz),

3) Vorhandensein und Verlässlichkeit der Kontrollmittel (Haushalt, Prüfung der Performance und des Projektfortschritts, nachträgliche Bewertung),

4) besondere Bedeutung wird jenen Begünstigten beigemessen, die über eine geeignete Leitungsstruktur verfügen, um Nachwuchsfachkräfte zu fördern, und die alljährlich ihre Tätigkeit der Öffentlichkeit über eine Sozialbilanz oder Ähnliches bekannt machen.

c) Fähigkeit zur Vernetzung:

1) Anzahl und Qualität der operativen Zusammenarbeit,

2) geografisches Umfeld der Zusammenarbeit (Viertel, Stadt, landesweit und außerhalb des Landes),

3) Tätigkeiten, die von mehreren Organisationen mit einem gemeinsamen Kulturprojekt in Co-Management vorgeschlagen werden,

4) Tätigkeiten, die sich nicht mit ähnlichen Vorhaben anderer Organisationen, die im selben geografischen Umfeld tätig sind, überschneiden.

d) Qualität des Projekts:

1) Kohärenz und Innovationskraft des Angebotes in Bezug auf die Bedarfsanalyse und langfristige Interventionsstrategie,

2) Menge der Adressaten (Zielgruppe, Anzahl) und Suche nach neuen Zielgruppen durch gezielte und strategische mittel- bis langfristige Kampagnen,

3) territoriale Relevanz,

4) geeignetes Kommunikationsniveau,

5) Tätigkeiten, die in unterversorgten Bereichen angeboten werden, oder die den von der Allgemeinheit geäußerten oder in Umfragen erhobenen Bedürfnissen Rechnung tragen,

6) Tätigkeiten, die in peripheren Ortschaften des Landes stattfinden, wo besondere Bedürfnisse der italienischen Sprachgruppe vorliegen.

e) Kontinuität des Projekts:

1) längerfristige, auf das Gebiet bezogene Entwicklungsperspektiven (Wiederholungsfähigkeit; Umfang und Qualität der Zusammenarbeit),

2) Verwurzelung (Bindung der Partner und der Nutzer).

f) Übereinstimmung mit den nationalen und europäischen Richtlinien im Bereich Jugendpolitik und mit den allgemeinen Grundsätzen und Zielsetzungen des von der Landesregierung genehmigten Jahresplans des Amtes für Jugendarbeit der italienischen Sprachgruppe.

2. Die Gewährung von Beiträgen für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Geräten und Transportmitteln sowie für Instandhaltungsarbeiten an den Einrichtungen, den beweglichen Gütern und den Transportmitteln erfolgt sowohl nach den in Absatz 1 genannten allgemeinen Kriterien als auch nach folgenden Prioritätskriterien:

a) Kohärenz in Bezug auf das pädagogische und kulturelle Projekt des Antragstellers,

b) Unmöglichkeit, die Güter von anderen Organisationen auszuleihen,

c) Ankauf von Materialien durch Antragsteller, die noch nicht darüber verfügen und für dasselbe Gut noch keine öffentliche Förderung erhalten haben,

d) obligatorische Instandhaltungsarbeiten, die sich aufgrund der öffentlichen Nutzung der Einrichtungen ergeben, wobei die Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind.

3. In Bezug auf die Ausstattung der Einrichtungen mit audiovisuellen Geräten oder Computern, wird den Anträgen der Vorzug gegeben, die den Ankauf von für die anfallende Tätigkeit unbedingt notwendigen Geräten oder Computern oder die kostenlose Anmietung durch das landeseigene Kulturzentrum Trevi oder andere Körperschaften oder Vereine vorsehen.

4. Die Gewährung von Beiträgen für bauliche Investitionen erfolgt sowohl nach den obengenannten allgemeinen Kriterien laut Absatz 1 als auch nach den folgenden Prioritätskriterien:

a) Notwendigkeit der Einrichtung, d.h. effektiver Bedarf der Gemeinschaft der Jugendlichen sowie Fehlen oder mangelnde Verfügbarkeit geeigneter Räumlichkeiten,

b) Stimmigkeit mit dem Nutzungsplan, der die Wichtigkeit und den Mehrwert in Bezug auf das im betreffenden Gebiet bereits bestehende Angebot belegt,

c) Fertigstellung bereits begonnener oder dringender Vorhaben,

d) Sanierungs- und Umbauarbeiten,

e) neue Vorhaben in Gebieten mit wenigen ähnlichen Einrichtungen und mit offenkundigen Erfordernissen für die italienische Sprachgruppe,

f) nachhaltige Finanzgebarung der Organisation.

5. Um die gesellschaftliche Wirkung der öffentlichen Förderung zu maximieren, gilt Anträgen von Kulturzentren, die von mehreren von der Abteilung Italienische Kultur geförderten Organisationen gemeinsam betrieben werden, besondere Aufmerksamkeit. Solche Kulturzentren verfügen über ein Reglement samt Organigramm und Aufgabenbeschreibungen.

6. Der Jahresplan für die italienischsprachige Jugendarbeit kann weitere Kriterien und Prioritäten für die Gewährung von Förderungen vorsehen.

Art. 31
Stellungnahme des Landesjugendbeirates

1. Die Stellungnahme des Landesjugendbeirates für die italienische Sprachgruppe wird gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 5. März 2012, Nr. 6, eingeholt.

2. Der/Die Vorsitzende des Beirates kann ein oder mehrere Mitglieder dazu ermächtigen, an den Sitzungen per Telefon, Freisprecheinrichtung oder Videokonferenz teilzunehmen.

Art. 32
Vorschüsse

1. Im Fall von Beiträgen kann gleichzeitig mit dem Förderantrag auch die Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von 80% der für das Bezugsjahr gewährten Förderung beantragt werden.

Art. 33
Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die getätigten Ausgaben zumindest in Höhe des Vorschusses gemäß den Bestimmungen zur Abrechnung des betreffenden Beitrags bis spätestens 31. März des Jahres abrechnen, das auf jenes der Auszahlung folgt.

2. Aus triftigen und nachweisbaren Gründen kann Begünstigten, die innerhalb der Frist laut Absatz 1 einen Antrag stellen, eine Verlängerung von maximal einem Jahr genehmigt werden.

3. Der Anteil eines Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten oder Investitionen verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückgezahlt werden.

Art. 34
Fristen für die Abrechnung der Beiträge

1. Die auf die gewährten Beiträge bezogenen Ausgaben müssen vom Begünstigten abgerechnet werden bis spätestens Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt, oder des Jahres, das auf die Anlastung der Ausgabe folgt, falls diese später erfolgt.

2. Im Falle von Beiträgen für Tätigkeiten oder Investitionen, die über mehrere Jahre umgesetzt werden, muss der Begünstigte die getätigte Ausgabe bis spätestens Ende des Jahres abrechnen, das auf die einzelnen im Zeitplan vorgesehenen Tätigkeiten folgt.

3. Verstreichen die in diesem Artikel angeführten Fristen für die Rechnungslegung ungenutzt und durch Verschulden des Begünstigten, wird der Beitrag widerrufen.

4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann, auf Antrag des Begünstigten eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt.

5. Die Möglichkeit des Begünstigten, nach dem Widerruf eines Investitionsbeitrags einen Antrag auf Gewährung eines neuen Beitrags zu stellen, um das Bau- oder Investitionsvorhaben zu Ende führen zu können, bleibt aufrecht.

Art. 35
Abrechnung von ordentlichen Beiträgen

1. Für die Abrechnung von ordentlichen Beiträgen müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:

a) Auszahlungsantrag,

b) die Ausgabenbelege, und zwar

1) Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss alle Angaben gemäß Anhang 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular abgefasst werden,

2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben vorgelegt werden, wobei jeder gebührend quittierte Beleg mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu versehen ist,

3) die Antragsteller können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,

c) Jahresabschlussrechnung oder ordentlicher Rechnungsbericht, im Einzelnen:

1) für Organisationen, die Förderungen in Höhe von über 50.000,00 Euro erhalten: die letzte genehmigte Jahresabschlussrechnung, erstellt gemäß den Vorgaben des gesamtstaatlichen Berufsverbandes der Wirtschaftsprüfer,

2) für Organisationen, die Beiträge von bis zu 50.000,00 Euro erhalten: es genügt der letzte genehmigte ordentliche Rechnungsbericht.

Falls das Dokument Schulden aufweist, muss der Antragsteller einen mehrjährigen Tilgungsplan erstellen und diesen dem zuständigen Amt übermitteln.

Die in diesem Buchstaben angeführten Unterlagen werden auch angefordert, um die Wirtschaftlichkeit und Transparenz des geförderten Rechtssubjekts sowie die soziale Auswirkung der ausgezahlten Förderung zu ermessen.

Etwaige Verwaltungsüberschüsse müssen in die ordentliche Tätigkeit des darauffolgenden Jahres investiert werden. In diesem Fall muss die Organisation den Ausgabenposten angeben, für den sie bestimmt sind,

d) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über:

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,

2) allfällige Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt oder erhalten wurden, einschließlich der entsprechenden Beträge,

3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Tätigkeitsprogramms, für welches die Förderung gewährt wurde,

4) die Gesamtausgaben für die Umsetzung der geförderten Tätigkeitsprogramme. Jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet, kann auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe f) enthalten,

e) einen Auszug aus dem Sitzungsbeschluss beziehungsweise -protokoll, mit dem die Mitgliederversammlung oder das zuständige Organ den Tätigkeitsbericht, die letzte Jahresabschlussrechnung oder den letzten ordentlichen Rechnungsbericht genehmigt,

f) die Aufstellungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit laut Artikel 40, unter Angabe der ehrenamtlich Tätigen und der Art ihrer Leistungen, ebenso der Tage und Stunden, an bzw. in denen diese Leistungen erbracht wurden.

Art. 36
Abrechnung von projektbezogenen Beiträgen

1. Für die Abrechnung von projektbezogenen Beiträgen müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:

a) Auszahlungsantrag,

b) die Ausgabenbelege, und zwar:

1) Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss alle Angaben gemäß Anhang 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular abgefasst werden,

2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben vorgelegt werden, wobei jeder gebührend quittierte Beleg mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu versehen ist,

3) die Antragsteller können die Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der geförderten Vorhaben zugelassenen Ausgaben zur Gänze getätigt wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege in ihrem Besitz sind,

c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über:

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,

2) allfällige Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt oder erhalten wurden, einschließlich der entsprechenden Beträge,

3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Tätigkeitsprogramms, für welches die Förderung gewährt wurde,

4) die Gesamtausgaben für die Umsetzung der geförderten Tätigkeitsprogramme. Jener Teil der zugelassenen Ausgaben, der den Beitragsumfang überschreitet, kann auch Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit laut Buchstabe d) enthalten,

d) die Aufstellungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit laut Artikel 40, unter Angabe der ehrenamtlich Tätigen und der Art ihrer Leistungen, ebenso der Tage und Stunden, an bzw. in denen diese Leistungen erbracht wurden.

Art. 37
Abrechnung der Investitionsbeiträge

1. Für die Abrechnung der Investitionsbeiträge sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) Auszahlungsantrag,

b) eine einfache Liste der Ausgabenbelege,

c) die Ausgabenbelege, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben, wobei jeder gebührend quittierte Beleg mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers zu versehen ist,

d) Auszug aus dem Inventar des Begünstigten, aus dem die Übernahme der mit Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter hervorgeht, samt Angabe des Ortes ihrer Aufbewahrung und des Verwahrers,

e) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über:

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,

2) allfällige Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderungen für dieselben Vorhaben beantragt oder erhalten wurden, einschließlich der entsprechenden Beträge,

3) die vollständige oder teilweise Durchführung des Investitionsprogramms, für welches die Förderung gewährt wurde,

4) die Gesamtausgaben für die Durchführung des Investitionsprogramms.

2. Öffentliche Körperschaften und Stiftungen mit einer öffentlichen Beteiligung von mehr als 50% der Bilanzsumme können anstelle der in Absatz 1 Buchstaben b) und c) vorgesehenen Unterlagen Folgendes vorlegen: eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss alle Angaben gemäß Anhang 1 enthalten und kann auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular abgefasst werden.

3. Öffentliche Körperschaften und Stiftungen laut Absatz 2 müssen zudem einen Abschlussbericht der Bauleitung vorlegen.

Art. 38
Auszahlung

1. Für die Auszahlung der gesamten Förderung müssen die vom Begünstigten für die Umsetzung der finanzierten Tätigkeits- und Investitionsvorhaben insgesamt bestrittenen Ausgaben zumindest dem Betrag der zugelassenen Ausgaben entsprechen.

2. Falls die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen jedoch nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten als die zur Förderung zugelassenen realisiert wurden, wird die Förderung proportional gekürzt.

3. In der Regel führt die Kürzung der Fördersumme über zwei aufeinanderfolgende Jahre dazu, dass die Höhe der zukünftigen Fördermittel nicht über dem zuletzt ausgezahlten Betrag liegen kann.

4. Für die Auszahlung der Förderung überprüft das Amt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Tätigkeits- oder Investitionsprogramm rückführbar sind und vergleicht sie mit dem Kostenvoranschlag, der dem Antrag beigelegt war; dies um zu prüfen, ob der angegebene Gesamtbetrag eingehalten wurde und die Ausgabentitel und die einzelnen Ausgabenposten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

5. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 23 dürfen bei der Rechnungslegung die einzelnen Ausgabentitel und die einzelnen Ausgabenposten untereinander ausgeglichen werden, wenn dies vom zuständigen Amtsdirektor/von der zuständigen Amtsdirektorin für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig für das Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die die Förderung gewährt wurde, oder wenn er/sie der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung oder zur Steigerung der Funktionalität der finanzierten Dienstleistungen oder Werke geführt hat.

6. Das zuständige Amt kann jedenfalls die Ausgabenbelege, die mit den für die Förderung relevanten Ausgabenposten in Zusammenhang stehen, vollständig oder teilweise anfordern.

7. Die einzelnen Ausgabenbelege müssen als Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit mit dem Stempel des Begünstigten (falls es sich um Papierunterlagen handelt) und der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin versehen sein.

Art. 39
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) gesetzeskonform sein,

b) auf den Namen des Begünstigten ausgestellt sein,

c) die erfolgte Bezahlung quittieren; Zahlungen von 1.000,00 Euro oder darüber können nur auf nachweisbare Art und Weise getätigt werden (Überweisung, Bankomatkarte, Kreditkarte, Zirkularscheck) und müssen in den Kontoauszügen des Begünstigten aufscheinen; die Kontoauszüge sind auf eventuelle Anfrage dem zuständigen Amt auszuhändigen. Alle Ausgaben und Einnahmen betreffend die geförderte Tätigkeit müssen im Kontokorrent ersichtlich sein, das auf den Namen des Begünstigten der Landesförderung lauten muss,

d) auf die zur Gewährung der Förderung zugelassenen Ausgaben bezogen sein,

e) bei ordentlichen Beiträgen und Zuweisungen die Verpflichtungen betreffen, die im Bezugsjahr der Förderung eingegangen wurden. Im Fall von Nachzahlungen für bestehende Anschlüsse oder bei im Dezember erbrachten Leistungen, können auch Ausgabenbelege vorgelegt werden, die im Jahr nach der Gewährung ausgestellt wurden. Aufrecht bleibt, dass die entsprechenden Verpflichtungen als im Jahr der Förderungsgewährung eingegangen aufscheinen müssen,

f) bei baulichen Investitionen und Projekten können die Verpflichtungen auch nach dem Jahr der Förderungsgewährung eingegangen werden, sofern sie unter die geplanten und zur Förderung zugelassenen Vorhaben fallen.

Art. 40
Ehrenamtliche Tätigkeit

1. Die Begünstigten können jenen Anteil der zugelassenen Ausgaben, der über die gewährte Förderung hinausgeht, durch Quantifizierung der von ihren Mitgliedern und Beteiligten ehrenamtlich geleisteten Dienste rechtfertigen, und zwar gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

2. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, wird den Begünstigten für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz im Gesamtausmaß von maximal 25% der zugelassenen Ausgaben angerechnet.

3. Die Begünstigten können oben genannte Begünstigung nicht für die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Sitzungen der Kollegialorgane beanspruchen.

4. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen steht keine Vergütung zu.

5. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, ist die ehrenamtliche Tätigkeit weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit bei der jeweiligen Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu dieser.

Art. 41
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen bei mindestens 6 Prozent der Begünstigten durch.

2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, die aus dem zuständigen Abteilungsdirektor/der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten besteht.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

4. Kontrolliert werden folgende Elemente:

a) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen des Begünstigten,

b) die Umsetzung der geförderten Tätigkeits- und Investitionsprogramme,

c) die Ordnungsmäßigkeit der durch das für die Auszahlung der Förderungen zuständige Amt nicht überprüften Ausgabenbelege und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,

d) die Eintragung der auf die Förderung bezogenen Buchhaltungsunterlagen in das Kassenbuch und/oder in die anderen, von der Satzung oder Geschäftsordnung der Organisation vorgesehenen Register,

e) die korrekte Nutzung der Förderung durch Überprüfung der gegebenenfalls abgedeckten Kontoauszüge des Begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,

f) die Korrektheit und Transparenz in Verwaltung und Buchhaltung sowie die Angemessenheit der Leitungsstruktur in Bezug auf die Ziele der Organisation.

Art. 42
Publizität und Transparenz

1. Im Sinne der Grundsätze der Publizität und Transparenz und um es der Bürgerschaft zu ermöglichen, sich mit den durch öffentliche Gelder geförderten Vorhaben zu identifizieren und ihr Recht auf Beteiligung und Kontrolle auszuüben, müssen alle nach diesen Richtlinien geförderten Vorhaben in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, und ist die Unterstützung des Landes im richtigen Verhältnis zu jener anderer Fördereinrichtungen zu unterstreichen.

2. Die verschiedenen Werbeträger der geförderten Tätigkeiten (Broschüren, Plakate, Informationskarten, Anzeigen in der Presse, Webseiten usw.) müssen folgenden Hinweis enthalten: „Dieses Vorhaben wurde gefördert durch die Autonome Provinz Bozen-Südtirol – Abteilung Italienische Kultur“. Zudem müssen darin das Logo des Landes (Adler) sowie, je nach Anweisung des zuständigen Landesamtes, allfällige weitere grafische Elemente aufscheinen.

3. Die Begünstigten übermitteln dem zuständigen Amt noch vor deren Verbreitung ihre Tätigkeitsprogramme und das Werbematerial.

4. Eventuelle Unterlassungen werden bei der Gewährung zukünftiger Finanzierungen entsprechend berücksichtigt.

5. Vereinssitze, Jugendzentren, Treffpunkte und andere Jugendeinrichtungen müssen über Hinweisschilder verfügen, die von der Straße aus gut sichtbar sind. An einem für die Nutzerschaft gut sichtbaren Ort muss eine Tafel mit der folgenden Aufschrift angebracht werden: „Diese Einrichtung wurde gefördert durch die Autonome Provinz Bozen-Südtirol – Abteilung Italienische Kultur.“

6. Das Land kann auch online jegliche für die Bürgerschaft nützliche Information über die Förderung der Tätigkeiten – Programmberichte und soziale Bilanz inbegriffen – veröffentlichen.

Art. 43
Zeitweilige Zweckgemeinschaften (ZZG)

1. Zur Förderung zugelassen sind auch in zeitweiligen Zweckgemeinschaften (ZZG) zusammengeschlossene Antragssteller, sofern die Mitglieder bei der Gründung der ZZG dem federführenden Mitglied einen gemeinsamen Sonderauftrag mit Vertretungsmacht gemäß Art. 1704 des Zivilgesetzbuches erteilt haben.

2. Die Mitglieder der ZZG müssen die Voraussetzungen laut Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung, und – für kulturelle Tätigkeiten – laut Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung, besitzen sowie die darin vorgesehenen Ziele verfolgen.

3. Bei der Erbringung der Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich handelt jedes Mitglied in administrativer, zivilrechtlicher, steuerrechtlicher, wirtschaftlicher und führungstechnischer Hinsicht völlig unabhängig und haftet für die einwandfreie Ausführung der zugewiesenen Aufgaben. Dies vorausgeschickt, ist das federführende Mitglied, als einziger Beitragsempfänger, gegenüber der Landesverwaltung und Dritten für die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens verantwortlich und unterhält operativ die administrativen und finanziellen Beziehungen mit der Landesverwaltung. Das federführende Mitglied ist außerdem gegenüber der Landesverwaltung für Unregelmäßigkeiten verantwortlich, die durch die Stichprobenkontrollen laut Artikel 41 dieser Richtlinien erhoben werden sollten, und zwar auch wenn die ZZG inzwischen aufgelöst wurde.

4. Den Mitgliedern der ZZG ist es strengstens untersagt, anderen Mitgliedern Rechnungen auszustellen.

5. Die ZZG hat naturgemäß eine beschränkte Gültigkeit und löst sich automatisch ohne Formalitäten oder Auflagen auf:

a) wenn das Vorhaben vollständig durchgeführt wurde, mit der Auszahlung der Förderung nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der Landesverwaltung,

b) wenn das Verhältnis aus einem von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Grund erlischt.

Art. 44
Schirmherrschaft

1. Die Schirmherrschaft der Autonomen Provinz Bozen für Veranstaltungen und Vorhaben jeder Art wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau oder vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin auf ausdrücklichen und entsprechend dokumentierten Antrag des Veranstalters formal gewährt.

2. Die Übernahme der Schirmherrschaft bewirkt nicht automatisch finanzielle Vorteile oder Förderungen für die entsprechenden Veranstaltungen.

Art. 45
Verweis

1. Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Landesgesetze vom 1. Juni 1983, Nr. 13, vom 27. Juli 2015, Nr. 9, und vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, jeweils in geltender Fassung.

Art. 46
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien gelten für die ab dem Jahr 2017 eingereichten Anträge.

Anhang 1

(Art. 35 Absatz 1 Buchstabe b), Art. 35 Absatz 1 Buchstabe b) und Art. 37 Absatz 2)

1. Folgende Informationen und Erklärungen müssen in der Liste der Ausgabenbelege zur Abrechnung der Beiträge enthalten sein:

a) Begünstigte/r,

b) Art der Leistung,

c) Zeitraum der durchgeführten Tätigkeit,

d) Nummer und Datum des Beleges und der Zahlungsquittung,

e) Betrag,

f) allfällige Anteile an Steuern, Vorsorge- oder Versicherungsbeiträgen,

g) allfälliges Datum der Einzahlung der Steuereinbehalte mittels Vordruck F24,

h) Angabe der Ausgabenbelege, welche auch schon anderen Landesämtern, örtlichen Körperschaften oder privaten Einrichtungen vorgelegt wurden, die Förderungen für die gleichen Posten gewähren.

2. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin des begünstigten Rechtssubjekts erklärt ausdrücklich, dass die Buchhaltungsunterlagen, aufgelistet unter Nr. ___, von Mitgliedern der Geschäftsführung oder von deren Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad, vom Ehepartner/von der Ehepartnerin bzw. von der mit diesen zusammenlebenden Person oder von vergüteten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen ausgestellt wurden. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt zudem, dass diese Ausgaben von der Geschäftsführung bewusst und ausdrücklich genehmigt worden sind.

3. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt, dass die Übereinstimmung der Buchhaltungsunterlagen mit der zugelassenen Ausgabe folgendermaßen kontrolliert wurde:

persönlich

mit der bezahlten Mitarbeit von Herrn/Frau ...................

mit der ehrenamtlichen Mitarbeit von Herrn/Frau ...................

mit der Hilfe eines Rechnungsprüferkollegiums.

4. Der gesetzliche Vertreter/Die gesetzliche Vertreterin erklärt, dass die Buchhaltung der Organisation von folgender Person geführt wird:

von Herrn/Frau …

von der Kanzlei …

5. Ich (Vor- und Zuname)……..…………………….., gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin von ………………………………………., erkläre auf eigene Verantwortung, die verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen einer falschen Erklärung zu kennen und die Geschäftsführung darüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Genannte Folgen gehen aus Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, hervor, die nachstehend zitiert sind und deren Kenntnis ich durch meine Unterschrift bestätige.

Art. 2/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993 (in der bei Veröffentlichung dieser Richtlinien gültigen Fassung)

Unrechtmäßige Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen

1. Stellt die Verwaltung bei einer Kontrolle fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Erklärer, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, sein Anrecht auf die gesamte wirtschaftliche Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, auf welche sich die widerrechtliche Erklärung bezieht. Der Betrag, der gegebenenfalls zurückbezahlt werden muss, kann nicht mehr als das Fünffache des unrechtmäßig bezogenen Teils der wirtschaftlichen Vergünstigung betragen.

2. Mit der Widerrufs- oder Archivierungsmaßnahme kann auch verfügt werden, dass die Person, welche die Handlung oder Unterlassung begangen hat, oder die von dieser Person vertretene Körperschaft für einen Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren keine wirtschaftlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen dürfen; diese Zeitabschnitte beginnen mit dem Tag der Maßnahme selbst. Der Ausschluss von wirtschaftlichen Vergünstigungen kann auf einzelne Organisationseinheiten oder Leistungen eingeschränkt werden.

3. (aufgehoben)

4. Beträgt bei Sachverhalten laut Absatz 1 der unrechtmäßig bezogene Betrag bis zu 3.999,96 Euro, wird eine Geldbuße von 500,00 Euro bis zu 25.822,00 Euro verhängt. Auf jeden Fall darf diese Geldbuße nicht das Dreifache der erlangten wirtschaftlichen Vergünstigung überschreiten. Die allfällige Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bleibt aufrecht.

4/bis. Die Bestimmungen laut Absatz 4 finden, soweit günstiger, auch auf Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Artikels begangen wurden, Anwendung, sofern die Maßnahme zur Verhängung der Verwaltungsstrafe nicht endgültig ist.

5. (aufgehoben)

Art. 5 Absatz 6 des Landesgesetzes Nr. 17/1993

(in der bei Veröffentlichung dieser Richtlinien gültigen Fassung)

6. Wird bei den Kontrollen laut Absatz 5 und laut Artikel 2 festgestellt, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder dass gefälschte Unterlagen vorgelegt wurden, wird die erklärende Person, die die Handlung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr von Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren ausgeschlossen; die Bestimmungen von Artikel 2/bis bleiben aufrecht. Der Ausschluss bezieht sich auf die Wettbewerbs- oder Beauftragungsverfahren innerhalb jener Verwaltung, die durch die nicht wahrheitsgetreue Erklärung einen Schaden erlitten hat.

 

 

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