1. Folgende Ausgaben sind für Investitionsbeiträge zulässig:
a) Ankauf, Errichtung, Erweiterung und Umbau von Jugendeinrichtungen (Vereinssitze, Jugendzentren, Treffpunkte, Wohnheime, Campingplätze, Jugendherbergen, andere für Jugendliche ausgestattete Flächen),
b) Wartung von Einrichtungen und Wartung und Ankauf von beweglichen Gütern:
1) Titel 1
1.1) Wartung von Einrichtungen und beweglichen Gütern,
1.2) Wartung von Transportmitteln,
2) Titel 2
2.1) Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Geräten, Instrumenten und Anlagen, die für die Umsetzung der Tätigkeit erforderlich sind,
3) Titel 3
3.1) Ankauf von Kleinbussen und anderen Transportmitteln, die für Vorhaben zugunsten von Jugendlichen erforderlich sind.
2. Die mit dem Landesbeitrag angekauften beweglichen Güter und errichteten Einrichtungen sind für die Planung und Umsetzung von Jugendaktivitäten unabdingbar.
3. Jugendeinrichtungen sind einfach, funktional und dem Geschmack und den Bedürfnissen der Jugendlichen entsprechend auszustatten.
4. Bei Auflösung der begünstigten Körperschaft oder Beendigung der Tätigkeit zugunsten von Jugendlichen müssen die genannten Ausstattungsgegenstände unentgeltlich an andere Einrichtungen abgetreten werden, die ähnliche Zielsetzungen in der Jugendarbeit verfolgen. Bei Nichteinhaltung wird der Beitrag widerrufen und muss rückerstattet werden. Das zuständige Amt muss die Mitteilung der erfolgten Abtretung erhalten.