1. Die Anträge auf ordentliche Beiträge sind vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben bis zum 10. November des Jahres vor dem Bezugsjahr des Beitrags einzureichen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:
a) Vorstellung des Antragstellers, Angabe der ordentlichen Mitglieder inklusive der eventuell anfallenden Mitgliedsbeiträge und namentliche Auflistung der Inhaber der laut Satzung vorgesehenen Ämter,
b) Bericht über die im vergangenen Rechnungsjahr durchgeführten Tätigkeiten, mit Angabe der erzielten Ergebnisse,
c) Jahresprogramm mit Informationen über die Ziele, die Zielgruppe und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Bei Anträgen auf mehrjährige Beiträge muss auch das Programm mehrjährig ausgelegt sein,
d) ausführlicher Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan für das Bezugsjahr bzw. die Bezugsjahre, mit einer Auflistung der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,
e) Kurzbericht des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin über die finanzielle Stabilität der Organisation und das Nichtvorhandensein von älteren nicht getilgten Schulden, die die Organisation gefährden könnten; sollten im Dokument Schulden angeführt sein, müssen die Antragsteller auch einen mehrjährigen Tilgungsplan vorsehen, den sie dem zuständigen Amt zukommen lassen,
f) Gründungsakt der Organisation und Satzung, wenn es sich um einen Erstantrag handelt oder im Falle von Änderungen,
g) Geschäfts-, Betriebs- und Nutzungsordnung der von der Organisation geführten Jugendeinrichtungen im Falle eines Erstantrags oder bei Änderungen;
h) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über:
1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Sanktionen bei falschen Erklärungen,
2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Förderanträge für dieselben Vorhaben vorgelegt wurden oder werden, einschließlich der entsprechenden Beträge,
3) die Investition etwaiger Verwaltungsüberschüsse in die ordentliche Tätigkeit des darauffolgenden Jahres. In diesem Fall muss die Organisation den Ausgabenposten angeben, für den sie bestimmt sind,
i) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.