1. Folgende Förderungen können gewährt werden:
a) Beiträge:
1) ordentliche Beiträge,
2) projektbezogene Beiträge,
3) Investitionsbeiträge,
4) ergänzende Beiträge,
b) Zuweisungen.
2. Die Förderungen können höchstens in nachstehendem Umfang gewährt werden:
a) bis zu 90% der zur Förderung zugelassenen Ausgaben im Falle von ordentlichen Beiträgen und projektbezogenen Beiträgen,
b) bis zu 80% der zur Förderung zugelassenen Ausgaben im Falle von Investitionsbeiträgen und Zuweisungen.
3. Die Höhe der gewährten Förderung darf den im Antrag ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.
4. Für Zuweisungen wird der zu gewährende Betrag außerdem auf der Grundlage der vorausgehenden Förderung ermittelt.
5. Die quantitative Festlegung der Förderungen kann rein finanziell erfolgen, aber auch, auf Antrag laut Artikel 20, durch die Erbringung von Dienstleistungen, wie z. B. die kostenlose Bereitstellung von Räumen der zuständigen Abteilung.