1. Investitionsbeiträge können für die Wartung und den Ankauf von Geräten, Einrichtungsgegenständen und Transportmitteln gewährt werden, die für die Ausübung der Tätigkeit zugunsten der Jugendlichen erforderlich sind, sowie für den Ankauf, die Errichtung, die Erweiterung, die Instandhaltung oder den Umbau von Jugendeinrichtungen.
2. Beiträge für den Umbau, die Erweiterung und die Instandhaltung von Jugendeinrichtungen können Organisationen gewährt werden, die zur Gewährleistung einer kontinuierlichen und dauerhaften Verwaltung der Einrichtung einen entsprechenden Rechtstitel (Eigentum oder anderes dingliches Recht, Mietvertrag, unentgeltlicher Leihvertrag usw.) nachweisen.