1. Der Ethik-Kodex enthält ethische Verhaltensregeln, die rechtlich nicht bindend sind und die Begünstigen auf einige soziale Zielsetzungen und gemeinsame Werte hinweisen. Für die Begünstigten der Förderungen gelten, soweit ihren Bereich betreffend, folgende ethische Empfehlungen:
a) die Ausgaben für Werbung in den Medien, für Repräsentationszwecke und für Außendienste soweit möglich einzudämmen,
b) Interessenskonflikte zwischen Einzelinteresse und Gemeinwohl zu vermeiden,
c) die entgeltliche Beauftragung oder die Anstellung von Personen zu vermeiden, die mit Führungskräften oder Mitgliedern von Führungsgremien bis zum vierten Grad verwandt, verschwägert oder verheiratet sind oder mit ihnen zusammenleben; ausgenommen sind zeitweilige Erfordernisse,
d) die Jugendbeschäftigung zu fördern und entgeltliche Aufträge an Personen, die schon über eine Rente verfügen, zu vermeiden,
e) den übertriebenen Einsatz von Werbung und Drucksorten oder von Telekommunikationsmitteln zwecks Wahlwerbung zu vermeiden, sofern öffentlich finanziert oder an öffentlich finanzierten Orten abgehalten,
f) Handlungen zu vermeiden, die gegen das Gesetz vom 25. Juni 1993, Nr. 205, über Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Rasse verstoßen,
g) als Mitglied der Führungsgremien keine entgeltlichen Aufträge über eine nicht gelegentliche Mitarbeit von jener Organisation anzunehmen, für die man tätig ist, außer bei zeitweiliger Notwendigkeit.