(1) Punkt 5. (FINANZEN) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„ 5. FINANZEN
5.1. Amt für Haushalt und Programmierung
- Überwachung der öffentlichen nationalen und lokalen Konten, wirtschaftlich-finanzielle Analysen, Stabilitätspakt
- Wirtschaftlich-finanzielle Planung: Haushaltsvoranschlag, Gebarungsplan, Haushaltsänderungen
- Allgemeine Rechnungslegung des Landes, Analyse der betreffenden Ergebnisse
- Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte und der finanziellen Deckung der Landesgesetzentwürfe
5.2. Amt für Finanzordnung
- Analyse und Überwachung der finanzrechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Provinz
- Ausarbeitung der Landesbestimmungen im Bereich Finanz- und Steuerrecht
- Fachtechnische Beratung bei der Durchführung steuerpolitischer Maßnahmen
- Steuerberatung der Landesämter und Körperschaften des Landes
5.3. Amt für Einnahmen
- allgemeine Buchhaltung der nicht steuerlichen Einnahmen
- Gebarung der Landesabgaben und Zusammenarbeit bei der Ermittlung der staatlichen Steuern
- Überwachung des Finanzmarktes und Darlehensverwaltung
- Kontrolle über die buchhalterische Richtigkeit der Einnahmen
- Führung des Schuldnerregisters des Landes, Einleitung der Zwangseintreibung
- Registrierungen in Bezug auf die EU-Verordnungen 73/09 und 1698/05
5.4. Amt für Ausgaben
- Allgemeine und analytische Buchhaltung der Ausgaben, Mitarbeit an der Gebarungskontrolle
- Unterstützung der Überwachungs-kommission in Bezug auf Maßnahmen zur Ausgabeneindämmung
- buchhalterische Überprüfung der Ausgaben, Überprüfung erster Ebene der EU-Programme
- Gebarung der Akte, welche Zahlungen verhindern; Ausstellung der Ausgabentitel
- Mitteilungen und institutionelle Veröffent-lichungen der Zuwendungen und externen Mitarbeit
- Durchführung der Zahlungen bezüglich der EU-Verordnungen 73/09 und 1698/05
5.5. Amt für Finanzaufsicht
- Überwachung des Schatzamtsdienstes, der Rechnungsführer und der Gebarungen außerhalb des Haushaltes
- Überprüfung der Haushalte und Rechnungslegungen der Landesanstalten
- Gebarung der finanziellen Beteiligungen, institutionelle Veröffentlichungen
- Gebarung der Rotationsfonds für wirtschaftliche Förderungen “
(2) Unter Punkt 6.2. (Vermögensamt) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:
„– Erwerb, Verwaltung, Veräußerung, inklusive der Gemeindeliegenschafts-steuer und der vermögensrechtlichen Verhältnisse, der unbeweglichen Vermögensgüter, mit Ausnahme jener der Gutsverwaltung Laimburg, der Straßen-, Forst-, Wasser- und Bonifizierungsdomäne sowie mit Ausnahme der Konzessionen auf Eisenbahndomäne laut D.LH. Nr. 33/2006 in Sachen Cosap “
(3) Punkt 11.5. (Amt für Bauaufträge) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„ 11.5. Amt für Verwaltungsangelegenheiten
- Ausarbeitung der allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen
- Beschlussvorlage für die Genehmigung der Raumprogramme, Projekte und Varianteprojekte mit der notwendigen Zweckbindung der Mittel
- Vergabe der Aufträge an Unternehmen für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen (ausgenommen Verfah-ren mit Öffentlichkeitscharakter)
- Vergabe der Aufträge an freiberufliche Techniker und Sachverständige (ausgenommen Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter)
- Ideen- und Planungswettbewerbe
- Vertragsabschlüsse für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen für die Abteilungen 10 und 11
- Vidimierung und Liquidierung der Honorarnoten der freiberuflichen Techniker und Sachverständigen
- Überprüfung und Liquidierung der Rechnungen für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen sowie Maßnahmen zur Inventarisierung der beweglichen Güter am Bau
- Verwaltungsmaßnahmen vom Vertragsabschluß bis zur Endabnahme, wie Autorisierung von Unteraufträgen, Zusatzaufträge, Abtretung von Forderungen, Behandlung der Vorbehalte, gütliche Streitbeilegung, Vertragsaufhebung, Freistellung der Bürgschaften usw.
- Passive Konzessionen auf Liegenschaften anderer Körperschaften
- Verzeichnis der Bauunternehmen und Verzeichnis der freiberuflichen Techniker
- Sekretariat des technischen Landesbeirates für öffentliche Arbeiten laut LG 38/1992 “
(4) Nach Punkt 29.11. der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Punkt 29.12. hinzugefügt:
„ 29.12. Amt für Energieeinsparung
- Förderung der Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur rationellen Nutzung von konventionellen und alternativen Energien
- Information und Beratung hinsichtlich der Energieeinsparung
- Anlagen die regenerationsfähigen Energiequellen gleichgestellt sind “
(5) Unter Punkt 31.3. (Amt für bäuerliches Eigentum) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird nach dem letzten Gedankenstrich folgender hinzugefügt:
„– Schlichtungsversuche gemäß Artikel 11 des Legislativdekrets vom 1. September 2011, Nr. 150 “
(6) Punkt 37.2. (Amt für Energieeinsparung) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshaupt-manns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.