(1) Punkt 19.2. (Amt für sozialen Arbeitsschutz) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„19.2. Arbeitsinspektorat
- Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen im sozialen Arbeitsschutz, der technischen Arbeitssicherheit und der Arbeitshygiene in allen Wirtschaftsbereichen
- Aufsicht über die Sicherheitsüberprüfungen von Aufzügen, Druckanlagen, Dampfkesseln und Arbeitsmitteln
- Untersuchung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
- Sekretariat des Landeskoordinierungskomitees für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
- Aufgaben in Zusammenhang mit der Berufsbefähigung für Arbeitsberater
- Arbeitsauszeichnungen
- Fahrerbescheinigungen
- Information und Beratung im Arbeits- und Sozialrecht sowie in den Bereichen Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
- Aufsicht über die Patronate
- Verwaltungspolizeibefugnisse und Verwaltungsstrafen“
(2) Punkt 19.4. (Amt für technischen Arbeitsschutz) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(3) Punkt 19.5. (Amt für Arbeitssicherheit) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(4) Punkt 29.7. (Labor für Lebensmittelanalysen) der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„29.7. Labor für Lebensmittelanalysen
- - Analysen, Bescheinigungen, Gutachten und Forschung in den Bereichen:
- Lebensmittel, Getränke, Agrarprodukte
- Futtermittel
- Kosmetika
- Gebrauchsgegenstände
- Textilien
- Spielsachen
- verschiedene organische und anorganische Matrizen
- - Verwaltungspolizeibefugnisse“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.