(1) Die Skigebiete sind vom jeweiligen Betreiber mit der erforderlichen Beschilderung gemäß den geltenden UNI-Normen auszustatten. Die Beschilderung ist so anzubringen, dass ein müheloses Entfernen derselben bei Abschluss der Skisaison möglich ist.
(2) Die Beschilderung ist so anzubringen, dass sie gut sichtbar ist und die Skifahrer und Skifahrerinnen nicht behindert.
(3) Um Fehlinterpretationen der Hinweistafeln zu vermeiden, ist jegliche Form von Werbung auf eventuellen Pfosten und Trägern sowie auf den Hinweistafeln selbst verboten.
(4) Im Falle besonderer Erfordernisse, die nicht in der vom UNI genehmigten Beschilderung vorgesehen sind, kann das zuständige Landesamt zur Benützung von besonderen Hinweistafeln ermächtigen, deren allgemeine Eigenschaften soweit als möglich jenen der UNI-Hinweistafeln entsprechen müssen.