(1) Der Pistendienst laut Artikel 14 des Gesetzes:
(2) Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Tourismus kann den Betreiber des Skigebietes, auf begründeten Antrag, ermächtigen, von der Einrichtung eines Pistendienstes abzusehen, sofern angesichts der bescheidenen Größe des Skigebietes, seiner Beschaffenheit und Lage oder anderer nachgewiesenen besonderen Umstände die Sicherheit der Benutzer und Benutzerinnen gewährleistet ist.