(1) Wer laut Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes mit der Feststellung der Verstöße beauftragt ist, kann in den Fällen laut Artikel 30 Absatz 5 den Entzug der Tageskarte oder die Aussetzung der Mehrtageskarte verfügen.
(2) Die Maßnahme zum Entzug der Tageskarte oder zur Aussetzung der Mehrtageskarte wird im Feststellungsprotokoll vermerkt.
(3) Die mir der Feststellung Beauftragten händigen unverzüglich dem Betreiber der Aufstiegsanlage eine Kopie des Feststellungsprotokolls aus, damit dieser die Tageskarte deaktiviert oder die Gültigkeit der Mehrtageskarte für die Dauer eines Tages aussetzt.