(1) Die Skipisten sind seitlich durch Stangen und entsprechende Markierungen abgegrenzt, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Pistenverlauf bzw. der linke und rechte Pistenrand auch bei schlechten Sichtverhältnissen erkennbar sind.
(2) Die Begrenzung der Pistenränder kann in den Fällen laut Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes und in den vom zuständigen Landesamt ermächtigten Fällen unterbleiben.
(3) Die Begrenzung der Pistenränder und die entsprechende Beschilderung müssen den geltenden UNI-Normen entsprechen.
(4) In der Nähe von gefährlichen Steilhängen, Abhängen, Überhängen, Eisbrüchen, Eisspalten oder Ähnlichem sind die Pistenränder mit geeigneten Absturzsicherungen versehen.