(1) Unter notwendiger und geeigneter Ausrüstung des Rettungsdienstes laut Artikel 13 Absatz 2 versteht man:
(2) Jeder Pisteneinsatz muss schriftlich festgehalten werden.
(3) Die Ausbildung des Rettungspersonals umfasst in der Regel eine mehrtätige Ausbildung im “Erste Hilfe Bereich“, welche Grundzüge der Laienreanimation und der traumatologischen Versorgung vermittelt. Des Weiteren muss das Rettungspersonal eine rettungstechnische Ausbildung nachweisen. Die genannte Ausbildung wird durch regelmäßige Fortbildungskurse ergänzt.
(4) Für das Rettungspersonal laut diesem Artikel besteht Helmpflicht.