(1) Das Register der Skipisten und Aufstiegsanlagen laut Artikel 5ter des Gesetzes, in der Folge Register genannt, wird bei der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung als computergestütztes Informationssystem eingerichtet und geführt. Es wird von derselben fortlaufend aktualisiert, und zwar in Folge des Erlasses der im Zuständigkeitsbereich des Landes fallenden Zustimmungsakte für die Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) des Gesetzes.
(2) Das Register wird von Amts wegen an die Änderungen der Gemeindebauleitpläne angepasst, falls Flächenwidmungen vorgesehen sind, die mit den Infrastrukturen laut Absatz 1 unvereinbar sind.
(3) Die Eintragung der Infrastrukturen laut Absatz 1 in das Register ist Voraussetzung für den Erlass der urbanistischen Genehmigungsakte und der Seilbahnkonzession. 3)