(1) Die Machbarkeitsstudie laut Artikel 9bis Absatz 2 wird von einem befähigten Techniker oder einer befähigten Technikerin erstellt und umfasst folgende Unterlagen:
- Überlagerung der Trasse auf der Karte des Fachplans,
- detaillierte Beschreibung des geplanten Eingriffs,
- Beschreibung der Zielsetzung bezüglich der mittel- und langfristigen Entwicklung der Skizone,
- Beschreibung der sozioökonomischen Auswirkungen und der Effekte auf die lokale Wirtschaft.
(2) Im Bericht zum Fachplan werden die Inhalte der in Absatz 1 genannten Unterlagen näher spezifiziert. Die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung kann, falls erforderlich, weitere Unterlagen für die Bewertung der Machbarkeitsstudie anfordern.
(3) Das endgültige Projekt laut Artikel 9 Absatz 2 wird von einem befähigten Techniker oder einer befähigten Technikerin erstellt und umfasst folgende Unterlagen:
- Überlagerung der Trasse auf der Karte des Fachplans,
- Lageplan der Trasse mit Angabe der Flächen, die von Aufschüttungen oder Abtragungen betroffen sind, sowie allfälliger Sicherheitsvorkehrungen,
- Abbildung der Trasse auf dem Katastermappenblatt,
- Angabe der Querschnitte der Trasse, die rechtwinklig zur Achse derselben an Stellen erhoben werden, wo Erdbewegungsarbeiten vorgesehen sind,
- auf der Trassenachse erhobenes Längsprofil,
- endgültiges Projekt der allfälligen Kunstbauten,
- Bericht über die Auswirkungen auf die Landschaft.
(4) Für die Einholung der Fachgutachten laut Artikel 9 Absatz 4 müssen folgende von einem befähigten Techniker oder einer befähigten Technikerin erstellte Unterlagen vorgelegt werden:
- endgültiges Projekt laut Absatz 3 dieses Artikels,
- erläuternder technischer Bericht mit folgenden Angaben: Beschreibung der technischen Eigenschaften der Skipiste, Vorschlag zum Schwierigkeitsgrad, Stundenleistung der Aufstiegsanlage, Länge, durchschnittliche Breite und Höhenunterschied der Piste, Beschreibung allfälliger Sicherheitsvorkehrungen, Kreuzungen mit Straßen, Wegen, Pfaden, Wasserläufen und Aufstiegsanlagen, allfällige betriebsbereite oder geplante Skigelände sowie allfällige betriebsbereite oder geplante Aufstiegsanlagen und entsprechende Stundenleistung,
- Schneebericht und, wenn laut diesem eine Lawinengefahr besteht, Plan der strukturellen und betrieblichen Maßnahmen zur Abwehr der Lawinengefahr gemäß Absätzen 5, 6 und 7 dieses Artikels.
(5) Im Schneebericht laut Absatz 4 Buchstabe c) werden die von Seilbahnen und Skipisten betroffenen Gebiete ermittelt und samt geeigneter Fotodokumentation auf einem Plan im Maßstab 1:10.000 oder detaillierter dargestellt. Der Schneebericht enthält außerdem die Daten und Berechnungen, die zur Überprüfung des Auftretens von Lawinenphänomenen und zur Festsetzung ihrer quantitativen und qualitativen Eigenschaften verarbeitet bzw. durchgeführt wurden.
(6) Strukturelle Maßnahmen sind jene, die durch Errichtung von Bauten oder Veränderung der morphologischen Eigenheiten oder der Oberfläche das Abgehen von Lawinen auf Seilbahnen und Skipisten verhindern oder die Auswirkungen von Lawinenabgängen begrenzen.
(7) Betriebliche Maßnahmen sind jene Aktionen und Verfahren, die beim Betrieb von Seilbahnen und Skipisten zur Gewährleistung der Sicherheit erfolgen. Diese Maßnahmen umfassen die Überwachung und Bewertung der Schnee- und Wetterbedingungen, auf die im Falle von Lawinengefahr die einstweilige Betriebsaussetzung und, sofern notwendig, die Sicherung der lawinengefährdeten Hänge durch künstliche Lawinenauslösung folgt.
(8) Der Direktor oder die Direktorin des Funktionsbereichs Tourismus kann, falls erforderlich, zusätzliche Unterlagen für die Einholung der Fachgutachten laut Artikel 9 Absatz 4 anfordern.
(9) Für die Ausstellung des in Artikel 9 Absatz 5 vorgesehenen technischen Gutachtens über die Errichtbarkeit der Seilbahn mit Skibetrieb ist außerdem das Vorprojekt oder das definitive Seilbahnprojekt laut Artikel 24 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, vorzulegen, wie sie in Artikel 11 und 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. November 2006, Nr. 61, festgelegt sind. 6)