(1) Die ergänzenden Eingriffe in Skizonen bestehen in der Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a), b), e), f) und g) des Gesetzes auf Flächen, die teilweise außerhalb der Skizonen liegen, jedoch mit diesen unmittelbar oder funktional zusammenhängen. Der ergänzende Eingriff kann auch in der Verbindung von zwei Skizonen oder in der Errichtung von Zubringeranlagen bestehen.
(2) Die antragsberechtigte Person reicht bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde die Machbarkeitsstudie laut Artikel 10 Absatz 1 zusammen mit dem Umweltbericht laut Artikel 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 ein. Die vom Gemeinderat genehmigte Machbarkeitsstudie wird im Sekretariat der Gemeinde hinterlegt und für die Dauer von 30 aufeinander folgenden Tagen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt; während dieser Zeit kann jeder in die Machbarkeitsstudie Einsicht nehmen und der Gemeinde Einwände und Vorschläge vorbringen. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin übermittelt der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung die vom Gemeinderat genehmigte Machbarkeitsstudie zusammen mit den Einwänden und Vorschlägen sowie den allfälligen Schlussbemerkungen des Gemeinderates. Betrifft die Machbarkeitsstudie ein Gebiet, das sich über mehrere Gemeinden erstreckt, so wird diese an die Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung weitergeleitet, falls wenigstens einer der betroffenen Gemeinderäte der Machbarkeitsstudie zustimmt.
(3) Der Umweltbeirat gibt ein begründetes Gutachten über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ab, wobei er das technisch-wissenschaftliche Qualitätsgutachten der Arbeitsgruppe im Umweltbereich sowie die eingegangenen Stellungnahmen, Vorschläge und Gutachten berücksichtigt. Die Landesregierung beschließt über den ergänzenden Eingriff unter Bezugnahme auf das Gutachten des Umweltbeirates.
(4) Im Falle einer Genehmigung der Machbarkeitsstudie kann die antragsberechtigte Person das endgültige Projekt mit den vorgeschriebenen Unterlagen vorlegen. Das endgültige Projekt unterliegt dem Genehmigungsverfahren laut Artikel 9.
(5) Die Genehmigung der Machbarkeitsstudie durch die Landesregierung ist die Voraussetzung für die Vorlage der Projekte, die der Umweltverträglichkeitsprüfung laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, zu unterziehen sind.
(6) Die Genehmigung von ergänzenden Eingriffen hat keine Änderung des Fachplans zur Folge.5)