(1) Die Markierung nach Schwierigkeitsgraden muss am Pistenbeginn sowie bei Pistenabzweigungen und -einmündungen angebracht sein. Am Beginn der Skiwege werden die erreichbaren Pisten und deren Schwierigkeitsgrad angezeigt.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 müssen am Pistenbeginn sowie bei Pistenabzweigungen und -einmündungen entsprechende, gut sichtbare Richtungstafeln angebracht werden, die den Namen und die Richtung der Piste und eventuell die erreichbaren Orte anzeigen.