(1) Damit die notwendige Sicherheit gewährleistet ist, kann der Betreiber des Skigebietes veranlassen, dass auf den Skipisten auch während der Öffnungszeit technischer Schnee erzeugt wird; in diesem Fall ist der Betreiber verpflichtet, den Benutzern und Benutzerinnen die Beschneiung sowohl beim Start der betroffenen Pisten als auch in unmittelbarer Nähe der laufenden Beschneiungsanlagen anzuzeigen.