(1) Die Schließung der Pisten gemäß Artikel 16 Absatz 6 des Gesetzes erfolgt durch gekreuzte Stangen oder andere geeignete Querabsperrungen, die sich möglichst über die gesamte Pistenbreite erstrecken, und wird sowohl mit entsprechenden Zeichen als auch mit einer Sperrtafel (UNI) angezeigt.
(2) Die im vorhergehenden Absatz genannte Absperrung muss auch bei schlechten Sichtverhältnissen gut erkennbar sein und ist so anzubringen, dass sie die Benutzer und Benutzerinnen nicht gefährdet.