(1) Die Skipisten werden je nach Funktion und Schwierigkeitsgrad wie folgt eingestuft:
(2) Die Skirouten sind allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Skiern vorgesehene markierte Strecken, die weder instand gehalten noch kontrolliert und nur vor Lawinengefahr, soweit vorhersehbar, gesichert werden. Sie werden mit oranger Farbe markiert und sind nicht nach Schwierigkeitsgraden eingestuft.