(1) Im Fachplan für Aufstiegsanlagen und Skipisten laut Artikel 5 des Gesetzes, in geltender Fassung, in der Folge Fachplan genannt, werden die Skizonen laut Artikel 5/bis des Gesetzes ausgewiesen und die Grundsätze für die Entwicklung der einzelnen Planungsräume festgelegt.
(2) Der Fachplan gilt nicht für die Errichtung der Infrastrukturen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c) und d) des Gesetzes sowie für die Dorflifte laut Artikel 11 dieser Verordnung und die dazugehörigen Skipisten. 2)