(1) Bis jeweils 30. Mai übermittelt der Betreiber des Skigebietes der Landesabteilung Tourismus eine detaillierte Auflistung der Unfälle, die in der letzten Saison festgestellt wurden.
(2) Die Auflistung enthält folgende Einzelheiten: Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls, Alter und Geschlecht der verletzten Personen, kurze Beschreibung des Unfallherganges und Schwere der zugezogenen Verletzungen.