(1) Der Betreiber des Skigebietes ist verpflichtet, bei den Hauptzugängen zum Skigebiet eine Informationstafel laut Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes anzubringen.
(2) Unbeschadet von Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes gibt die Informationstafel den Benutzern und Benutzerinnen Auskunft über Wetterbericht und Lawinengefahr.
(3) Der Text der Informationstafel ist mindestens in folgenden Sprachen abzufassen: Italienisch, Deutsch, Englisch und, in den Skigebieten Gröden und Gadertal, auch Ladinisch.