(1) Das Land fördert den von Gemeinden geleisteten Kinderhortdienst.
(2) Der Kinderhort ist eine sozialpädagogische Einrichtung für Kleinkinder im Alter von drei Monaten bis drei Jahren, die darauf ausgerichtet ist, das Wohlbefinden und harmonische Aufwachsen der Kinder zu fördern und die Familien bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben angemessen zu unterstützen. Auf diese Weise soll es im Rahmen eines umfassenden Systems sozialer Sicherheit leichter sein, familiäre und berufliche Erfordernisse optimal in Einklang zu bringen. Zugang zum Dienst haben ebenfalls Kinder, die nach Vollendung des dritten Lebensjahres noch nicht den Kindergarten besuchen. Die Aufnahmekapazität des Kinderhortes beträgt mindestens 15 und höchstens 60 Plätze.