(1) Um die Mitarbeit von organisierten Gruppen von Freiwilligen bei Zivilschutzeinsätzen, insbesondere im Notstandsfall, zu gewährleisten, kann die Landesregierung mit solchen Organisationen, auf der Grundlage von eigenen Richtlinien, gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, Vereinbarungen schließen, vorausgesetzt, diese Organisationen sind im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen, das von Artikel 5 desselben Landesgesetzes vorgesehen ist, eingetragen.
(2) Die betreffenden Organisationen richten den mit den geforderten Unterlagen belegten Antrag auf Anerkennung an die Landesabteilung Brand- und Zivilschutz, welche diesen begutachtet; im Antrag erklären sie, dass sie bereit sind zusammenzuarbeiten und sich der Kontrolle des Amtes für Zivilschutz sowie der Koordinierung durch die Behörden des Zivilschutzdienstes laut Artikel 2 Absatz 2 zu unterziehen.
(3) Der Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz führt ein eigenes Register und bestätigt den Mitgliedern von anerkannten Organisationen die Teilnahme am Zivilschutzdienst.10)